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Selbstständige und Freiberufler im deutschen Recht: Status, Pflichten und rechtliche Risiken

Selbstständige und Freiberufler wirken in unterschiedlichen Bereichen des Wirtschaftslebens: Sie beraten Unternehmen, behandeln Patienten, entwickeln Software, gestalten Medien oder erbringen handwerkliche Leistungen. Rechtlich bilden sie keine einheitliche Gruppe.

4.346 WörterStand: 17. September 2026Redaktionell geprüft

Das Wichtigste in Kürze

Selbstständige und Freiberufler wirken in unterschiedlichen Bereichen des Wirtschaftslebens: Sie beraten Unternehmen, behandeln Patienten, entwickeln Software, gestalten Medien oder erbringen handwerkliche Leistungen. Rechtlich bilden sie keine einheitliche Gruppe.

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Veröffentlicht: 17.9.2026 · Zuletzt aktualisiert: 17.9.2026

Selbstständige und Freiberufler wirken in unterschiedlichen Bereichen des Wirtschaftslebens: Sie beraten Unternehmen, behandeln Patienten, entwickeln Software, gestalten Medien oder erbringen handwerkliche Leistungen. Rechtlich bilden sie keine einheitliche Gruppe. Ob eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, ob sie steuerlich als freiberuflich gilt und ob Sozialversicherungspflicht besteht, sind unterschiedliche Fragen. Ihre Beantwortung richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Maßstäben.

Diese Abgrenzungen haben erhebliche praktische Bedeutung. Sie beeinflussen unter anderem Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer, Gewinnermittlung, Sozialversicherungsbeiträge und berufsrechtliche Anforderungen. Auch Vertragsgestaltung, persönliche Haftung und arbeitsrechtlicher Schutz hängen von der jeweiligen Einordnung ab. Fehler können bei einer steuerlichen Außenprüfung, einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung oder einem Streit über Vergütung und Kündigung sichtbar werden.

Der folgende Beitrag erläutert die zentralen rechtlichen Strukturen. Im Mittelpunkt stehen die Unterschiede zwischen Selbstständigkeit und freiberuflicher Tätigkeit, die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie typische Konflikte bei Gründung, Auftragsdurchführung und Beendigung einer Zusammenarbeit. Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche und berufsrechtliche Bewertungen sind dabei jeweils gesondert vorzunehmen. Eine Entscheidung in einem Rechtsgebiet beantwortet nicht ohne Weiteres die Fragen der anderen Rechtsgebiete.

Begriffe und rechtliche Abgrenzungen

Selbstständigkeit als übergeordneter Begriff

Selbstständig tätig ist nach allgemeinem Verständnis, wer seine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung organisiert. Kennzeichnend können eigene Preisgestaltung, unternehmerische Entscheidungsfreiheit, eine selbstbestimmte Arbeitsorganisation und wirtschaftliche Risiken sein. Eine einzige, für sämtliche Rechtsgebiete verbindliche Definition besteht jedoch nicht.

Im Sozialversicherungsrecht wird Selbstständigkeit insbesondere von der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV abgegrenzt. Beschäftigung ist danach nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Arbeitsrechtlich ist § 611a BGB maßgeblich. Arbeitnehmer leisten weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zeigt die tatsächliche Durchführung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, ist die abweichende Bezeichnung im Vertrag nicht entscheidend.

Selbstständigkeit lässt sich deshalb nicht durch eine einzelne Erklärung verbindlich herstellen. Weder die Ausstellung von Rechnungen noch eine Gewerbeanmeldung oder die Bezeichnung als „externer Dienstleister“ ersetzt die rechtliche Prüfung. Auch eine ausdrücklich vereinbarte Selbstständigkeit kann die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Beschäftigung nicht ausschließen.

Freiberuflichkeit als besondere Tätigkeitskategorie

Im steuerrechtlichen Sinn ist freiberufliche Tätigkeit eine Form selbstständiger Tätigkeit. Nicht alle Selbstständigen sind jedoch Freiberufler. Ausgangspunkt ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Vorschrift erfasst selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie ausdrücklich genannte Berufe und ähnliche Berufe.

Zu den sogenannten Katalogberufen gehören beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Journalisten. Bei einem ähnlichen Beruf kommt es insbesondere auf die Vergleichbarkeit der erforderlichen Kenntnisse und der konkret ausgeübten Tätigkeit mit einem Katalogberuf an. Eine anspruchsvolle, beratende oder kreative Leistung ist deshalb nicht schon aufgrund dieser Eigenschaften freiberuflich.

Die steuerliche Einordnung knüpft an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Eine Berufsbezeichnung oder ein Hochschulabschluss allein genügt nicht. Bei bestimmten Tätigkeiten kann eine freiberufliche Einordnung auch ohne einschlägigen formalen Abschluss möglich sein, wenn vergleichbare Kenntnisse und die weiteren Voraussetzungen nachgewiesen werden. Berufsrechtlich vorgeschriebene Zulassungen werden dadurch allerdings nicht entbehrlich.

Der steuerrechtliche Begriff des freien Berufs ist außerdem nicht vollständig mit berufsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen gleichzusetzen.

„Freelancer“ und freie Mitarbeit

„Freelancer“ und „freier Mitarbeiter“ sind keine rechtsgebietsübergreifend verbindlichen Statusbezeichnungen. Sie beschreiben zunächst eine Form der Zusammenarbeit. Ein Freelancer kann steuerlich Freiberufler oder Gewerbetreibender sein. Eine als freie Mitarbeit bezeichnete Zusammenarbeit kann sich bei rechtlicher Prüfung auch als abhängige Beschäftigung oder Arbeitsverhältnis erweisen.

Daneben steht die Kategorie der arbeitnehmerähnlichen Person. Bestimmte wirtschaftlich abhängige und sozial schutzbedürftige Selbstständige genießen einzelne Schutzrechte, ohne Arbeitnehmer zu sein. Bedeutung haben etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und § 2 Satz 2 BUrlG für den gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Die jeweiligen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen. Wirtschaftliche Abhängigkeit allein führt weder automatisch zur Arbeitnehmereigenschaft noch zur Anwendung des gesamten Arbeitsrechts. Ebenso ist die arbeitnehmerähnliche Person nicht mit einem rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gleichzusetzen.

Steuerrechtliche Einordnung und gewerberechtlicher Rahmen

Gewerbebetrieb oder freier Beruf

Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG und Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG ist insbesondere für die Gewerbesteuer bedeutsam. Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. Die Betätigung darf insbesondere nicht als Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder andere selbstständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts einzuordnen sein.

Eine steuerlich freiberufliche Tätigkeit einer natürlichen Person unterliegt als solche grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Gewerbliche Einzelunternehmen und gewerblich tätige Personengesellschaften können dagegen gewerbesteuerpflichtig sein. Zu berücksichtigen sind die jeweils anwendbaren Freibeträge nach § 11 GewStG und gegebenenfalls die Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine vollständige wirtschaftliche Neutralisierung der Gewerbesteuer folgt daraus nicht in jedem Fall.

Gewerberecht und Steuerrecht sind getrennt zu betrachten. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt, muss dies grundsätzlich nach § 14 GewO anzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten genügt die Anzeige nicht. Ob eine Tätigkeit gewerberechtlich ausgenommen ist, richtet sich nach den dort maßgeblichen Regeln und nicht allein nach der einkommensteuerlichen Einordnung.

Gemischte Tätigkeiten und Mitarbeit von Beschäftigten

Schwierigkeiten entstehen, wenn freiberufliche und gewerbliche Leistungen zusammentreffen. Eine beratende Person kann beispielsweise zusätzlich Produkte vertreiben. Bei einer natürlichen Person ist eine getrennte steuerliche Behandlung möglich, wenn sich die Tätigkeiten nach den Umständen ausreichend voneinander abgrenzen lassen. Sind die Leistungen untrennbar miteinander verbunden, kann eine einheitliche Beurteilung erforderlich sein.

Bei Personengesellschaften kann eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur gewerblichen Einordnung auch der übrigen Tätigkeit führen. Diese sogenannte Abfärbung wird durch die Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen begrenzt. Solche Begrenzungen dürfen nicht ohne Prüfung auf jede gewerbliche Nebentätigkeit oder jede Beteiligung übertragen werden. Eine getrennte Rechnungsstellung allein verhindert die Abfärbung nicht zuverlässig.

Freiberufler dürfen fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG müssen sie dabei aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Welche persönliche Mitwirkung erforderlich ist, hängt auch vom jeweiligen Berufsbild und der Organisation ab. Eine ausschließlich kaufmännische Leitung kann unzureichend sein.

Rechtsform und steuerliche Folgen

Die Rechtsform beeinflusst die steuerliche Behandlung erheblich. Eine GmbH oder Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt wird nicht deshalb steuerlich freiberuflich, weil sie ausschließlich ärztliche, beratende oder andere berufstypisch freiberufliche Leistungen erbringt. Für Kapitalgesellschaften gelten besondere körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Regeln. Insbesondere gilt ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Geeignete Personengesellschaften können dagegen freiberufliche Einkünfte erzielen. Dafür müssen die maßgeblichen Voraussetzungen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene erfüllt sein. Insbesondere sind die fachliche Qualifikation und die tatsächliche berufliche Mitwirkung der Gesellschafter zu prüfen.

Die Rechtsformwahl betrifft somit nicht nur Haftung und Außenauftritt. Sie beeinflusst auch Besteuerung, Rechnungslegung, Berufsrecht und organisatorische Anforderungen. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und steuerliche Freiberuflichkeit sind unterschiedliche Prüfungsgegenstände.

Sozialversicherung und Scheinselbstständigkeit

Die Gesamtwürdigung des Auftragsverhältnisses

Scheinselbstständigkeit bezeichnet keine eigene gesetzliche Vertragsart. Gemeint ist regelmäßig eine tatsächlich abhängige Beschäftigung, die von den Beteiligten als selbstständige Tätigkeit behandelt wird. Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung richtet sich insbesondere nach § 7 SGB IV.

Für Beschäftigung können verbindliche Arbeitszeiten, detaillierte personenbezogene Weisungen, eine prägende Einbindung in betriebliche Abläufe und die Verpflichtung zur Leistung innerhalb einer fremdbestimmten Organisation sprechen. Für Selbstständigkeit können eigene Betriebsmittel, unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten, ein eigener Marktauftritt und eine tatsächlich nutzbare Befugnis zur Einschaltung geeigneter Hilfspersonen sprechen.

Kein einzelnes Merkmal entscheidet stets allein. Auch Selbstständige können zur persönlichen Leistung verpflichtet sein oder projektbedingte Termine einhalten müssen. Mehrere Auftraggeber schließen Beschäftigung in einem bestimmten Auftragsverhältnis nicht aus. Umgekehrt begründet ein einziger Auftraggeber nicht zwingend Beschäftigung. Die Arbeit im eigenen Büro verhindert ebenfalls keine organisatorische Eingliederung.

Das Gewicht wirtschaftlicher Risiken hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Insbesondere bei Dienstleistungen ist ein hoher Kapitaleinsatz nicht zwingend zu erwarten. Allein der vertragliche Ausschluss bezahlten Urlaubs oder einer Entgeltfortzahlung begründet kein hinreichendes Unternehmerrisiko und macht die Tätigkeit nicht selbstständig.

Versicherungspflicht trotz echter Selbstständigkeit

Von Scheinselbstständigkeit zu unterscheiden ist die gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestimmter tatsächlich Selbstständiger. § 2 SGB VI erfasst unter den dort genannten Voraussetzungen unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher sowie weitere Berufsgruppen. Deshalb kann eine zutreffend als selbstständig eingeordnete Tätigkeit dennoch eine Beitragspflicht auslösen.

Besonders relevant ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Danach können Selbstständige rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die gesetzlichen Regeln zur Berücksichtigung von Beschäftigten, zur Auftraggeberzuordnung und zu möglichen Befreiungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Selbstständige Künstler und Publizisten können nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sein. Für bestimmte Auftraggeber kann außerdem Künstlersozialabgabepflicht bestehen. Diese hängt nicht allein davon ab, ob die beauftragte Person selbst über die Künstlersozialkasse versichert ist. Auftraggeberstellung und abgabepflichtige Entgelte sind eigenständig zu beurteilen.

Auch die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk beseitigt eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht nicht automatisch. Eine Befreiung richtet sich nach § 6 SGB VI und erfordert die dort vorgesehenen Voraussetzungen sowie grundsätzlich einen Antrag.

Folgen einer nachträglichen Statuskorrektur

Wird ein vermeintlich freies Auftragsverhältnis als Beschäftigung eingeordnet, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Welche Versicherungszweige betroffen sind, hängt von den jeweiligen Vorschriften ab. Nicht jede Beschäftigung führt in sämtlichen Zweigen zur Versicherungspflicht.

Nach § 28e SGB IV schuldet grundsätzlich der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Rückgriff auf Beschäftigte wegen ihres Beitragsanteils ist durch § 28g SGB IV begrenzt. Eine interne Vereinbarung, wonach die eingesetzte Person sämtliche Beiträge tragen soll, beseitigt die gesetzliche Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber den Einzugsstellen nicht.

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 SGB IV grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre nach Ablauf dieses Kalenderjahres. Vorsatz und mögliche Hemmungstatbestände bedürfen einer gesonderten Prüfung. Eine objektiv falsche Statusbeurteilung genügt für die Annahme vorsätzlichen Vorenthaltens nicht automatisch.

Zusätzlich können Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV, steuerliche Korrekturen und unter den jeweiligen Voraussetzungen strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB in Betracht kommen. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsschutz sind eigenständig zu prüfen. Eine sozialversicherungsrechtliche Entscheidung beantwortet diese Folgefragen nicht abschließend.

Rechtsprechungslinien und typische Fallkonstellationen

Eingliederung bei fachlich eigenständiger Arbeit

Hohe Qualifikation und fachliche Eigenverantwortung schließen eine Beschäftigung nicht aus. Bei spezialisierten Dienstleistungen können konkrete fachliche Weisungen zurücktreten, während die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation prägend bleibt. Die Freiheit bei einzelnen fachlichen Entscheidungen ist daher von der Freiheit zur unternehmerischen Organisation zu unterscheiden.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 2019, Aktenzeichen B 12 R 11/18 R, bei einer honorarärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus die Bedeutung der organisatorischen Eingliederung hervorgehoben. Ärztliche Entscheidungsfreiheit steht einer abhängigen Beschäftigung nicht notwendig entgegen.

Daraus folgt kein allgemeines gesetzliches Verbot freier Mitarbeit in regulierten Einrichtungen. Maßgeblich bleiben die konkreten Vereinbarungen und ihre tatsächliche Durchführung. Zwingende Betriebsabläufe, arbeitsteilige Zusammenarbeit und eine vollständig vorgegebene Infrastruktur können jedoch für Eingliederung sprechen. Die berufsrechtlich erforderliche Eigenverantwortung beantwortet die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage nicht allein.

IT-Projekte und Unternehmensberatung

Entwickelt ein IT-Spezialist ein abgegrenztes Softwaremodul, organisiert er seine Arbeit selbst und übernimmt er unternehmerische Verantwortung für die vereinbarte Leistung, kann dies für Selbstständigkeit sprechen. Anders kann ein Einsatz zu bewerten sein, bei dem laufend interne Einzelaufgaben zugeteilt werden und die Person unter vergleichbaren organisatorischen Vorgaben wie Beschäftigte arbeitet.

Diese Beispiele erlauben keine abschließende Einordnung ohne weitere Tatsachen. Eine Ergebnisverpflichtung ist ebenso wenig ein sicherer Nachweis für Selbstständigkeit wie eine Abrechnung nach Stunden ein sicherer Nachweis für Beschäftigung. Auch projektbezogene Arbeit kann abhängig erbracht werden.

Hoher Stundensatz, Spezialwissen und Vertragsbezeichnungen sind keine verlässlichen Ausschlussgründe für Beschäftigung. Umgekehrt sind Sicherheitsanforderungen, technische Schnittstellen und notwendige Abstimmungen nicht automatisch Ausdruck persönlicher Abhängigkeit. Inhalt, Intensität und tatsächliche Wirkung der Vorgaben sind entscheidend.

Steuerlich bleibt daneben zu prüfen, ob die konkrete IT- oder Beratungstätigkeit die Voraussetzungen des § 18 EStG erfüllt. Sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit besagt nicht, dass steuerlich ein freier Beruf vorliegt.

Unterricht, Gestaltung und beratende Nebentätigkeit

Eine selbstständige Dozentin kann steuerlich freiberufliche Einkünfte erzielen und zugleich rentenversicherungspflichtig sein. Ob überhaupt Selbstständigkeit besteht, hängt unter anderem von den Gestaltungsmöglichkeiten, den vertraglichen Pflichten und der organisatorischen Einbindung ab. Ein vorgegebener Unterrichtstermin oder Lehrplan entscheidet die Frage nicht für sich allein.

Für Lehrtätigkeiten können außerdem besondere Übergangsregelungen relevant sein. § 127 SGB IV enthält hierfür eine Sonderregelung, deren zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich sowie weitere Voraussetzungen zu prüfen sind. Sie darf nicht als allgemeine Anerkennung selbstständiger Lehrtätigkeit oder als umfassende Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen verstanden werden.

Bei Designleistungen kann die Abgrenzung zwischen künstlerischer Tätigkeit und gewerblicher Gestaltung schwierig sein. Digitale Werkzeuge oder ein wirtschaftlicher Verwendungszweck schließen eine künstlerische Tätigkeit nicht von vornherein aus. Maßgeblich sind die Merkmale der konkreten Leistung. Steuerrechtliche und künstlersozialversicherungsrechtliche Bewertungen müssen dabei nicht übereinstimmen.

Wer neben einem Arbeitsverhältnis selbstständig berät, hat arbeitsvertragliche Nebenpflichten zu beachten. Relevant sind insbesondere Wettbewerb, Geheimhaltung und eine mögliche Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung. Anzeige- oder Zustimmungspflichten können sich aus wirksamen vertraglichen oder sonstigen einschlägigen Regelungen ergeben. Selbstständige Nebentätigkeit ist nicht schon als solche unzulässig.

Verträge, Vergütung und persönliche Haftung

Dienstvertrag und Werkvertrag

Die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag beeinflusst Vergütung, Leistungsstörungen und Beendigung. Beim Dienstvertrag nach § 611 BGB werden grundsätzlich die vereinbarten Dienste geschuldet. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB ist ein vereinbarter Erfolg herzustellen.

Beratung kann dienstvertraglich geprägt sein. Die Herstellung einer konkret beschriebenen Website kann werkvertraglichen Charakter haben. Pauschale Zuordnungen sind jedoch unzuverlässig, weil die vereinbarten Pflichten unterschiedlich ausgestaltet sein können. Auch Verträge mit Elementen mehrerer Vertragstypen kommen in Betracht.

Beim Werkvertrag ist die Abnahme nach § 640 BGB ein wichtiger rechtlicher Einschnitt. Die Vergütung wird nach § 641 BGB grundsätzlich bei Abnahme fällig, soweit keine abweichende Regelung eingreift. Die Abnahme hat darüber hinaus Bedeutung für die werkvertraglichen Mängelrechte und den Beginn bestimmter Verjährungsfristen. Dienstverträge unterliegen nicht ohne Weiteres demselben Abnahmesystem.

Eine Leistungsbeschreibung sollte deshalb festlegen, welche Dienste oder Ergebnisse geschuldet sind und welche Mitwirkung der Auftraggeber leisten muss. Verfahren für Änderungswünsche, zusätzliche Vergütung und Auswirkungen auf Termine können spätere Auslegungsstreitigkeiten begrenzen.

Vergütungsansprüche und Vertragsbeendigung

Vergütung und Zahlungsbedingungen sollten ausdrücklich geregelt werden. Fehlt eine Vereinbarung, können §§ 612 und 632 BGB eingreifen. Danach gilt eine Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen als stillschweigend vereinbart; ihre Höhe kann sich nach einer Taxe oder der üblichen Vergütung richten. Eine fehlende Preisabsprache bedeutet daher weder stets Unentgeltlichkeit noch freie Preisbestimmung durch den Leistungserbringer.

Für bestimmte Berufe gelten besondere Vergütungsvorschriften, etwa nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Gebührenordnung für Ärzte. Ob und in welcher Form abweichende Honorarvereinbarungen zulässig sind, ist anhand dieser Vorschriften zu prüfen.

Bei Zahlungsverzug sind insbesondere §§ 286 und 288 BGB maßgeblich. Ob eine Mahnung erforderlich ist, wann Verzug beginnt und welche Zinsen oder weiteren Ansprüche entstehen, hängt von Fälligkeit, Vereinbarungen und Beteiligtenstellung ab.

Auch Kündigungsregeln unterscheiden sich. § 648 BGB erlaubt dem Besteller grundsätzlich die Kündigung eines Werkvertrags bis zur Vollendung des Werks, sieht aber gesetzliche Vergütungsfolgen vor. § 627 BGB kann bei bestimmten Diensten höherer Art eingreifen, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Klausel zur jederzeitigen fristlosen Kündigung bildet diese Unterschiede nicht zuverlässig ab und unterliegt gegebenenfalls der Inhaltskontrolle.

Haftung und Rechtsform

Wer als natürliche Person ohne haftungsbeschränkende Gesellschaft tätig ist, haftet für eigene geschäftliche Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich. Eine Geschäftsbezeichnung oder ein separates Geschäftskonto begrenzt diese Haftung nicht. Vertragliche Haftungsbegrenzungen können möglich sein, unterliegen aber gesetzlichen und gegebenenfalls berufsrechtlichen Grenzen.

Für Partnerschaftsgesellschaften enthält § 8 PartGG besondere Regeln. Bei beruflichen Fehlern kann die persönliche Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die mit der Auftragsbearbeitung befassten Partner beschränkt sein; daneben bleibt die Gesellschaft haftbar. Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kann für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haften, wenn insbesondere die gesetzlich vorausgesetzte Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird.

Diese Haftungsbeschränkung betrifft nicht automatisch andere Verbindlichkeiten, etwa aus Miet- oder Arbeitsverträgen. Zudem sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen der gewählten Gesellschaftsform zu beachten.

Bei einer GmbH haftet ihren Gläubigern nach § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Persönliche Bürgschaften, eigene unerlaubte Handlungen oder besondere Pflichten der Geschäftsführung können gleichwohl persönliche Haftung begründen. Eine Berufshaftpflichtversicherung ersetzt deshalb ebenso wenig jede rechtliche Prüfung wie eine haftungsbeschränkende Rechtsform.

Berufsrecht, Datenschutz und Marktauftritt

Zulassung und geschützte Tätigkeiten

Freiberuflichkeit bedeutet nicht Regulierungsfreiheit. Für zahlreiche Berufe gelten Zulassungs-, Kammer- oder Versicherungspflichten. Je nach Beruf können Fortbildungsvorgaben, geschützte Berufsbezeichnungen und besondere Regeln für die Zusammenarbeit hinzukommen.

Bei Rechtsdienstleistungen sind insbesondere die Voraussetzungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beachten. Für geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gelten die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes. Nicht jede rechtliche oder steuerliche Berührung einer Dienstleistung ist unzulässig; gesetzliche Erlaubnisse, zulässige Nebenleistungen und Ausnahmen müssen berücksichtigt werden.

Umgekehrt schafft die Bezeichnung als Coach, Unternehmensberater oder Büroservice keine Befugnis zu ansonsten unerlaubten Leistungen. Maßgeblich ist, welche Aufgaben tatsächlich übernommen werden. Auch eine steuerlich anerkannte freiberufliche Tätigkeit kann berufsrechtlich unzulässig ausgeübt werden, wenn die erforderliche Befugnis fehlt.

Kundendaten, Werbung und Internetauftritt

Bei der geschäftlichen Verarbeitung personenbezogener Daten ist regelmäßig die Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Erforderlich sind insbesondere eine geeignete Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, die Erfüllung einschlägiger Informationspflichten und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.

Für besondere Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten, sind zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO zu prüfen. Eine allgemeine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO genügt dafür nicht allein. Daneben können berufliche Verschwiegenheitspflichten bestehen.

Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, sind die Anforderungen des Art. 28 DSGVO einzuhalten. Nicht jeder externe Dienstleister ist jedoch Auftragsverarbeiter. Entscheidend ist insbesondere, wer über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung entscheidet. Eigenständige Verantwortlichkeit oder gemeinsame Verantwortlichkeit können in Betracht kommen.

Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestehen Informationspflichten nach § 5 DDG. Auch ein Unternehmensauftritt ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit kann darunter fallen. Werbung muss außerdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beachten. Irreführende Qualifikationsangaben und unzulässige Werbeansprache können Unterlassungsansprüche auslösen.

Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen sollten Nutzungsrechte eindeutig geregelt werden. Die Bezahlung überträgt nicht automatisch sämtliche Nutzungsbefugnisse. Maßgeblich sind insbesondere die Vereinbarung und die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG. Ob überhaupt urheberrechtlicher Schutz besteht, ist eine vorgelagerte Frage.

Buchführung, Umsatzsteuer und wirtschaftliche Krisen

Gewinnermittlung und Aufzeichnungen

Freiberuflich tätige natürliche Personen können ihren Gewinn regelmäßig durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine gesetzliche Pflicht zur Buchführung und Abschlusserstellung besteht und nicht freiwillig entsprechende Bücher geführt und Abschlüsse erstellt werden.

Die Einnahmenüberschussrechnung befreit nicht von Aufzeichnungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten. Betrieblich veranlasste Einnahmen und Ausgaben müssen nachvollziehbar erfasst werden. Auch besondere Aufzeichnungsvorgaben, beispielsweise für bestimmte Wirtschaftsgüter oder umsatzsteuerliche Zwecke, können zu beachten sein.

Gewerbetreibende können aufgrund handelsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften buchführungspflichtig sein. Maßgeblich sind insbesondere §§ 238 ff. HGB sowie §§ 140 und 141 AO. Rechtsform, Kaufmannseigenschaft, gesetzliche Befreiungen und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen sind zu berücksichtigen. Eine Gewerbeanmeldung allein begründet nicht stets eine Pflicht zur doppelten Buchführung.

Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach der Art der Unterlage und den anwendbaren Vorschriften, insbesondere § 147 AO und § 257 HGB. Es besteht keine einheitliche Frist für sämtliche Geschäftsunterlagen. Bei digitalen Aufzeichnungen müssen unter anderem Nachvollziehbarkeit, Integrität und die vorgeschriebene Verfügbarkeit gewährleistet sein.

Umsatzsteuer und Rechnungsstellung

Auch Freiberufler können Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sein. Einkommensteuerrechtliche Freiberuflichkeit begründet keine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung. Steuerbefreiungen ergeben sich vielmehr aus besonderen Vorschriften, insbesondere § 4 UStG, und setzen die jeweiligen gesetzlichen Merkmale voraus.

So sind nicht sämtliche Leistungen eines Arztes allein wegen seiner Berufsqualifikation umsatzsteuerfrei. Ebenso ist nicht jede Unterrichtsleistung automatisch befreit. Entscheidend sind die einschlägige Befreiungsvorschrift und die konkret erbrachte Leistung.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG setzt die Einhaltung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Sie betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung und befreit nicht allgemein von Einkommensteuer-, Aufzeichnungs- oder sonstigen Unternehmenspflichten. Ein Verzicht auf die Regelung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich und hat Bindungswirkungen. Die Auswirkungen auf einen möglichen Vorsteuerabzug sind gesondert zu berücksichtigen.

Rechnungen müssen die jeweils einschlägigen Anforderungen insbesondere der §§ 14 und 14a UStG erfüllen. Für elektronische Rechnungen bei bestimmten Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen gelten besondere Vorgaben, Ausnahmen und Übergangsregelungen. Ein elektronisch versandtes PDF ist nicht schon deshalb eine strukturierte elektronische Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn.

Bei der Prüfung sind unter anderem Leistungszeitpunkt, Beteiligtenstellung, Art des Umsatzes und anwendbare Übergangsvorschriften zu berücksichtigen. Anforderungen an Rechnungsausstellung und Rechnungsempfang können unterschiedlich einsetzen.

Zahlungsprobleme und Insolvenz

Liquidität und Gewinn sind zu unterscheiden. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können fällig werden, bevor entsprechende Kundenzahlungen verfügbar sind. Bei der Umsatzsteuer hängt dies unter anderem von der anwendbaren Besteuerungsart ab. Laufende Liquiditätsplanung und die Überwachung offener Forderungen sind daher wichtige organisatorische Maßnahmen, ohne für sich genommen sämtliche Zahlungsausfälle verhindern zu können.

Für juristische Personen und bestimmte rechtsfähige Personengesellschaften bestehen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antragspflichten nach § 15a InsO. Die Voraussetzungen, verantwortlichen Personen und gesetzlichen Höchstfristen müssen anhand der konkreten Gesellschaft geprüft werden. Eine gesetzliche Höchstfrist ist keine voraussetzungslose Erlaubnis, mit dem Antrag zuzuwarten.

Einzelunternehmer unterliegen nicht allein wegen ihrer Selbstständigkeit derselben Antragspflicht. Dennoch können neue Verpflichtungen, unzutreffende Angaben gegenüber Vertragspartnern oder bestimmte Vermögensverschiebungen in der Krise Haftungs-, Anfechtungs- oder Strafbarkeitsrisiken begründen. Solche Folgen setzen jeweils eigene gesetzliche Tatbestände voraus.

Verfahren, Fristen und Rechtsschutz

Anmeldung und steuerliche Klärung

Die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit löst steuerliche Anzeige- und Auskunftspflichten aus. § 138 AO unterscheidet dabei zwischen den jeweiligen Anzeigewegen und der Übermittlung der Angaben zur steuerlichen Erfassung.

Die nach § 138 Abs. 1b AO erforderlichen Angaben sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Eine abweichende Übermittlung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zugelassen werden. Die gewerberechtliche Anzeige und der steuerliche Fragebogen sind unterschiedliche Pflichten; die Erfüllung der einen ersetzt die andere nicht ohne Weiteres.

Für die steuerliche Einordnung sind eine präzise Tätigkeitsbeschreibung, Qualifikationsnachweise und Vertragsunterlagen bedeutsam. Eine frühere Behandlung durch das Finanzamt gewährleistet nicht uneingeschränkt, dass die Tätigkeit auch künftig ebenso eingestuft wird. Änderungen hängen allerdings von den jeweils anwendbaren materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab.

Für einen noch nicht verwirklichten, genau bestimmten Sachverhalt kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO in Betracht kommen. Sie setzt insbesondere ein besonderes Interesse wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen voraus und ist grundsätzlich gebührenpflichtig, soweit keine Ausnahme eingreift. Eine unverbindliche telefonische Auskunft bietet nicht dieselbe Bindungswirkung.

Statusfeststellung und Betriebsprüfung

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Entscheidung über den Erwerbsstatus durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Es betrifft grundsätzlich die Frage, ob in einem konkreten Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine allgemeine Erlaubnis zur selbstständigen Berufsausübung wird dadurch nicht erteilt.

Ob das Verfahren eröffnet ist, hängt auch davon ab, ob bereits ein anderes zuständiges Verfahren zur Feststellung der Beschäftigung eingeleitet wurde. Eine frühzeitige Antragstellung ist daher von einer erst im laufenden Prüfverfahren gewünschten Klärung zu unterscheiden.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Entscheidung schon vor Tätigkeitsbeginn anhand der Vereinbarungen und der beabsichtigten Durchführung erfolgen. Weicht die spätere Praxis davon ab, kann dies Auswirkungen auf die Entscheidung haben. Verträge und tatsächliche Zusammenarbeit müssen deshalb nicht nur bei Beginn, sondern auch im weiteren Verlauf betrachtet werden.

Arbeitgeber werden außerdem nach § 28p SGB IV durch die Rentenversicherungsträger geprüft. Weder eine Gewerbeanmeldung noch die steuerliche Anerkennung freiberuflicher Einkünfte verhindert diese Prüfung. Auch eine frühere Prüfung ohne ausdrückliche Statusentscheidung vermittelt nicht ohne Weiteres verbindlichen Schutz für sämtliche eingesetzten Personen.

Rechtsbehelfe und Verjährung

Gegen Steuerbescheide ist grundsätzlich der Einspruch nach §§ 347 ff. AO eröffnet. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Gegen sozialrechtliche Verwaltungsakte ist regelmäßig zunächst Widerspruch vorgesehen; § 84 SGG bestimmt hierfür grundsätzlich ebenfalls eine Monatsfrist.

Für Fristbeginn und Fristende sind insbesondere die anwendbaren Bekanntgaberegeln und die Art der Übermittlung zu beachten. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung können abweichende Fristen gelten. Für besondere Bekanntgabeformen oder eine Bekanntgabe im Ausland sind zusätzliche Regelungen zu berücksichtigen.

Ein Rechtsbehelf verhindert nicht stets die Vollziehung des Bescheids. Der steuerliche Einspruch hat grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung. Auch im Sozialrecht bestehen insbesondere für Beitragsentscheidungen gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung. Gegebenenfalls sind daher zusätzliche Anträge auf Aussetzung oder gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz erforderlich.

Zivilrechtliche Zahlungsansprüche unterliegen häufig der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 BGB grundsätzlich nach dem Jahresende sowie den dort geregelten Entstehungs- und Kenntnisvoraussetzungen. Sondervorschriften und wirksame vertragliche Ausschlussfristen können eine gesonderte Prüfung erforderlich machen. Eine bloße Mahnung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.

Praktische Handlungsschritte und offene Streitfragen

Rechtliche Organisation im laufenden Betrieb

Eine belastbare Organisation beginnt mit einer zutreffenden Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeit. Erst daran lassen sich steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und berufsrechtliche Prüfungen sinnvoll ausrichten. Allgemeine Musterverträge können diese Sachverhaltsklärung nicht ersetzen.

Als organisatorische Prüfpunkte kommen insbesondere in Betracht:

  • Leistungen, Qualifikationen, Auftraggeberstruktur und Arbeitsorganisation nachvollziehbar dokumentieren.
  • Erforderliche Anmeldungen, Zulassungen und Versicherungen vor Tätigkeitsaufnahme prüfen.
  • Leistungsumfang, Vergütung, Mitwirkungspflichten, Nutzungsrechte und Beendigung vertraglich festlegen.
  • Haftungsregelungen auf gesetzliche und berufsrechtliche Grenzen kontrollieren.
  • Bei freier Mitarbeit die tatsächliche Durchführung mit den vereinbarten Gestaltungsspielräumen abgleichen.
  • Steuer- und Beitragsbelastungen in Liquiditätsplanung und Rechnungswesen berücksichtigen.
  • Bescheide und gerichtliche Schreiben unverzüglich auf Rechtsbehelfe und Fristen prüfen.

Entscheidend ist die Aktualisierung bei Veränderungen. Eine zunächst selbstständige Zusammenarbeit kann durch spätere organisatorische Eingliederung anders zu bewerten sein. Neue gewerbliche Leistungsangebote können die steuerliche Einordnung verändern. Auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter oder der Einsatz zusätzlicher Fachkräfte kann neue Prüfungsfragen auslösen.

Digitalisierung und neue Organisationsformen

Abgrenzungsfragen entstehen insbesondere bei Plattformarbeit, digitalen Projektteams und automatisierten Steuerungssystemen. Persönliche Einzelanweisungen können durch Softwarevorgaben, Bewertungssysteme oder faktische Zugangsbeschränkungen ergänzt oder ersetzt werden. Zu prüfen ist, ob daraus eine für Beschäftigung oder Arbeitnehmereigenschaft relevante Fremdbestimmung folgt.

Dabei genügt der Einsatz einer Plattform allein nicht für eine einheitliche rechtliche Bewertung. Unterschiedlich ausgestaltete Vertrags- und Organisationsmodelle können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die tatsächlichen Entscheidungsspielräume der tätigen Person bleiben wesentlich.

Bei wissensbasierten Dienstleistungen ist insbesondere das Gewicht einzelner Indizien fallabhängig. Eigene Hardware oder räumliche Distanz können wenig aussagen, wenn die gesamte Tätigkeit fremdorganisiert wird. Notwendige projektbezogene Koordination darf umgekehrt nicht ohne weitere Prüfung mit persönlicher Abhängigkeit gleichgesetzt werden.

Auch die Einschaltung einer eigenen Gesellschaft löst nicht sämtliche Status- und Haftungsfragen. Zu unterscheiden sind die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft, die Stellung ihrer Organe und die tatsächliche Tätigkeit eingesetzter Personen. Je nach Gestaltung können zusätzlich Fragen der Arbeitnehmerüberlassung relevant werden. Eine bestimmte Rechtsform verhindert daher nicht ausnahmslos Beschäftigung oder persönliche Haftung.

Zusammenfassung

Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit betreffen unterschiedliche rechtliche Ebenen. Selbstständigkeit beschreibt insbesondere die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung beziehungsweise zum Arbeitsverhältnis. Freiberuflichkeit ist vor allem eine steuerrechtliche Tätigkeitskategorie nach § 18 EStG. Daneben bestehen eigenständige gewerberechtliche, berufsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Anforderungen.

Besondere Risiken entstehen durch fehlerhafte Statusbeurteilungen, unerkannte Rentenversicherungspflicht, gemischte Tätigkeiten und unklare Verträge. Die steuerliche Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit schützt nicht automatisch vor sozialversicherungsrechtlichen Nachforderungen. Echte Selbstständigkeit bedeutet ebenso wenig allgemeine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von Umsatzsteuer.

Für eine zutreffende Einordnung sind tatsächliche Arbeitsorganisation, konkreter Leistungsinhalt und gesetzliche Verfahren maßgeblich. Vertragsüberschriften können diese Voraussetzungen nicht ersetzen. Veränderungen bei Auftraggeberstruktur, Leistungsangebot, Personal oder Rechtsform geben Anlass zu einer erneuten Prüfung. Rechtsfolgen, Fristen und Rechtsbehelfe sind dabei stets dem jeweils einschlägigen Rechtsgebiet zuzuordnen.

Quellen

Prüfvermerk der Redaktion: Rechtliche Aussagen, Normen, Entscheidung und Fristen präzisiert; pauschale Status-, Haftungs- und Steuerfolgen eingeschränkt. Übergangsregelungen und einzelfallabhängige Voraussetzungen kenntlich gemacht. Quellen um einschlägige amtliche Gesetzestexte ergänzt.

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