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Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat oder zur EU mit Unionsrecht unvereinbar

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

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Verwaltungs- & Umweltrecht
16. September 2026

Worum geht es?

Wer aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausscheidet und in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaats oder zu einer EU-Institution wechselt, steht vor Fragen zur Absicherung im Alter. Im Mittelpunkt einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht ein Abschlag von 15 Prozent bei der ergänzenden Versorgungsabfindung nach bayerischem Recht.

Nach der vorliegenden Pressemitteilung vom 17. September 2026 hat das Gericht diesen Abschlag für unionsrechtswidrig erklärt. Die entsprechende Vorschrift darf bei den erfassten Wechseln nicht angewendet werden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.25.

Der Kläger war Beamter des beklagten Freistaats und über mehrere Jahre für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Im Juli 2019 wurde er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seitdem arbeitet er bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats. Auf seinen Antrag auf ergänzende Versorgungsabfindung setzte das Landesamt für Finanzen rund 125.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den gesetzlich vorgesehenen Abschlag.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erreichte der Kläger, dass die Abfindung ohne diese Kürzung gewährt werden muss. Sowohl der Freistaat als auch der Kläger verfolgten ihre Anliegen anschließend mit Revisionen weiter. Nach der Pressemitteilung wies das Bundesverwaltungsgericht beide Revisionen zurück.

Die rechtliche Einordnung

Entscheidend ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie schützt auch die hier betroffene grenzüberschreitende berufliche Mobilität von Beamten. Eine finanzielle Schlechterstellung kann einen Wechsel innerhalb der EU weniger attraktiv machen und damit dieses Recht beeinträchtigen.

Genau darin liegt nach der mitgeteilten Begründung das Problem des Abschlags: Bereits geleisteter Dienst wird bei der Versorgung nur teilweise berücksichtigt. Das Gericht erkennt zwar an, dass eine verlässliche und dauerhaft funktionsfähige öffentliche Verwaltung ein legitimes gesetzgeberisches Ziel ist. Die bayerische Regelung verfolgt dieses Ziel jedoch nicht widerspruchsfrei. Denn bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn innerhalb Deutschlands sieht der Landesgesetzgeber keinen entsprechenden Abschlag auf die erdiente Altersversorgung vor.

Die Folge betrifft gezielt die Kürzung in Artikel 99a Absatz 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Die Vorschrift bleibt insoweit unangewendet. Daraus folgt nicht, dass die gesamte gesetzliche Berechnung der Versorgungsabfindung entfällt.

Die übrigen Berechnungsregeln hat das Bundesverwaltungsgericht laut Pressemitteilung nicht beanstandet. Das Gesetz gibt vor, den maßgeblichen Unterschiedsbetrag anhand der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung in einen gegenwärtigen Kapitalwert umzurechnen. Auch die ergänzenden Berechnungsgrundlagen seien hinreichend bestimmbar. Ebenso bestehen nach der Entscheidung keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Einwände dagegen, eine Abfindung statt späterer monatlicher Zahlungen zu gewähren.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung ist insbesondere für ehemalige bayerische Beamte relevant, deren ergänzende Versorgungsabfindung wegen eines entsprechenden Wechsels innerhalb der EU gekürzt wird. Für die vom Urteil erfasste Berechnung darf der Abschlag von 15 Prozent nicht angesetzt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Wechsel ins EU-Ausland automatisch einen Abfindungsanspruch auslöst. Die gesetzliche Regelung knüpft den Anspruch an Voraussetzungen, unter anderem an die bisherige beamtenrechtliche Stellung, bestimmte Dienst- beziehungsweise Wartezeiten und die anschließende Beschäftigung. Auch ein Antrag ist vorgesehen.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Wegfall des Abschlags ohne Weiteres eine konkrete Nachzahlung errechnen. Die ergänzende Abfindung berücksichtigt neben der Versorgungsanwartschaft auch die durch Nachversicherung begründete Anwartschaft und weitere Berechnungsfaktoren. Die vorliegenden Informationen nennen keinen abschließenden neuen Zahlbetrag für den Kläger.

Ob bereits abgeschlossene Fälle erneut aufgegriffen werden können oder welche Fristen in anderen Verfahren gelten, ergibt sich aus dem Material nicht. Eine automatische Korrektur sämtlicher früherer Bescheide lässt sich daraus daher nicht ableiten.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung setzt einer finanziellen Benachteiligung beim beruflichen Wechsel innerhalb der EU Grenzen. Zugleich bestätigt sie nach der Pressemitteilung wesentliche Teile des bestehenden Berechnungssystems. Der Erfolg gegen den pauschalen Abschlag ist deshalb von weitergehenden Forderungen nach einer günstigeren Versorgung zu unterscheiden.

Die Quellenlage hat Grenzen: Das Material enthält eine Pressemitteilung, einen früheren Zulassungsbeschluss und Verfahrensinformationen, die bei einzelnen Details voneinander abweichen. Die vollständigen Gründe des Revisionsurteils liegen im bereitgestellten Auszug nicht vor. Verlässlich einordnen lässt sich deshalb vor allem die mitgeteilte Kernaussage zur Unanwendbarkeit des Abschlags; weitergehende Schlussfolgerungen für andere Versorgungssysteme wären auf dieser Grundlage verfrüht.

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