Worum geht es?
Wer nach einem abgelehnten Asylantrag in sein Herkunftsland zurückkehrt und später erneut nach Deutschland einreist, kann Gegenstand eines weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfahrens werden. Doch darf eine Abschiebung nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags auf die alte Abschiebungsandrohung gestützt werden? Oder verlangt das Unionsrecht eine neue Rückkehrentscheidung samt erneuter Fristsetzung?
Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht nach der vorliegenden Pressemitteilung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der Beschluss vom 27. August 2026 trägt das Aktenzeichen 1 C 17.25. Eine abschließende Antwort auf die unionsrechtliche Frage enthält die Mitteilung noch nicht.
In dem Verfahren geht es um albanische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren ersten Asylantrag 2019 ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Albanien an. Im Jahr 2020 reisten sie aus und erfüllten damit nach der Sachverhaltsdarstellung ihre Rückkehrverpflichtung. Nach ihrer Wiedereinreise beantragten sie im Oktober 2021 erneut Asyl. Diesen Folgeantrag lehnte das Bundesamt 2022 als unzulässig ab. Eine neue Abschiebungsandrohung hielt es nicht für erforderlich, weil die frühere weiterhin gültig und vollziehbar sei.
Die Quelldaten beschreiben die Ablehnung des ersten Antrags uneinheitlich: Ein Abschnitt nennt ihn „offensichtlich unzulässig“, der ausführliche Mitteilungstext dagegen „offensichtlich unbegründet“. Welche Bezeichnung zutrifft, lässt sich aus dem Material allein nicht abschließend klären.
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt steht nicht unmittelbar die Frage, ob den Klägern internationaler Schutz zusteht. Streitentscheidend ist vielmehr, welche rechtliche Grundlage für eine Abschiebung nach Ausreise, Wiedereinreise und erfolglosem Folgeantrag erforderlich ist.
Eine Abschiebungsandrohung und die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung sind unterschiedliche Schritte. Im vorliegenden Verfahren wird die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen Zusammenhang behandelt. Zu klären ist, ob die frühere Entscheidung nach Erfüllung der damaligen Rückkehrverpflichtung für eine spätere Abschiebung noch ausreicht.
Die deutsche Regelung, um die es geht, findet sich in § 71 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Asylgesetz. Nach der in der Mitteilung beschriebenen Regelung kann in bestimmten Asylfolgefällen eine erneute Abschiebungsandrohung entbehrlich sein. Das Oberverwaltungsgericht wandte diese Vorschriften in ihrer früheren Fassung an.
Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Verwaltungsgericht Bremen gab den Klägern recht: Eine Abschiebung auf Grundlage der Bescheide von 2019 und 2022 dürfe nicht erfolgen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung schreiben weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Rückführungsrichtlinie vor, dass eine Rückkehrentscheidung durch die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erledigt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun den EuGH um Auslegung dieser beiden Richtlinien gebeten und das Verfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Damit ist weder die Auffassung des Bundesamts abschließend bestätigt noch festgestellt, dass zwingend eine neue Rückkehrentscheidung ergehen muss.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Vorlage betrifft eine bestimmte Konstellation: Betroffene sind zunächst ihrer Rückkehrverpflichtung nachgekommen, später wieder eingereist und haben einen Folgeantrag gestellt, der nicht zu einem weiteren Asylverfahren führt. Für solche Fälle ist offen, ob die frühere Rückkehrentscheidung unionsrechtlich als Grundlage einer Abschiebung genügt.
Praktisch geht es damit um die Frage, welche zusätzlichen behördlichen Schritte vor einer Abschiebung erforderlich sind. Sollte eine neue Rückkehrentscheidung notwendig sein, könnte die frühere Abschiebungsandrohung allein nicht ausreichen. Ob und mit welchen konkreten Folgen dies gilt, ist jedoch gerade Gegenstand der ausstehenden Klärung.
Aus der Vorlage lässt sich kein allgemeiner Abschiebungsstopp ableiten. Die Pressemitteilung berichtet über die Aussetzung dieses gerichtlichen Verfahrens, nicht über eine generelle Aussetzung vergleichbarer Vollzugsmaßnahmen. Ebenso wenig lässt sich daraus ein Anspruch auf Anerkennung eines Folgeantrags herleiten. Für die Bewertung einzelner Fälle bleiben die jeweiligen Bescheide und der Verfahrensstand maßgeblich.
Einordnung der Redaktion
Das Verfahren verdeutlicht, dass eine frühere Abschiebungsandrohung nach zwischenzeitlicher Rückkehr und erneuter Einreise nicht ohne Weiteres als unionsrechtlich abschließend geklärte Vollzugsgrundlage betrachtet werden kann. Die gegensätzlichen Entscheidungen der Vorinstanzen zeigen den rechtlichen Klärungsbedarf.
Entscheidend wird sein, wie der EuGH das Verhältnis zwischen bereits erfüllter Rückkehrverpflichtung und späterer Rückkehrentscheidung auslegt. Bis dahin sollte die Vorlage weder als endgültiger Erfolg der Kläger noch als Bestätigung der Behördenpraxis verstanden werden. Die vorliegenden Angaben stammen aus einer Pressemitteilung; eine vertiefte Prüfung sämtlicher Entscheidungsgründe ermöglichen sie nicht.
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