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Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters

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Verwaltungs- & Umweltrecht
16. September 2026

Worum geht es?

Wer als Schulleiter mehr arbeitet als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vorsieht, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist entscheidend, ob der Dienstherr die zusätzlichen Arbeitsstunden verlangt hat oder ob sie auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Schulleiters beruhen.

Der Fall betrifft den früheren Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er hatte 2015/2016 an einer Untersuchung zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teilgenommen und geltend gemacht, seine Aufgaben erforderten deutlich mehr als die gesetzlich vorgesehene durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Zunächst verlangte er Freizeitausgleich. Damit scheiterte er vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand stellte er seine Forderung auf einen finanziellen Ausgleich um und hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung laut Pressemitteilung mit Urteil vom 17. September 2026 auf und wies die Berufung des Klägers zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 C 19.25.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen tatsächlich aufgewendeter Arbeitszeit und ausgleichspflichtiger Zuvielarbeit. Nach der mitgeteilten Begründung genügt es nicht, dass ein Beamter länger arbeitet, weil er dies für eine sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben notwendig hält. Im konkreten Fall fehlte es bereits daran, dass der Dienstherr den Schulleiter zu den geltend gemachten zusätzlichen Stunden herangezogen hatte.

Zum Verständnis ist die besondere Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte wichtig. Vorgegeben wird vor allem die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden. Daneben fallen zahlreiche weitere Tätigkeiten an, beispielsweise Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Gespräche mit Eltern und Konferenzen. Deren Zeitbedarf hängt auch von persönlichen Arbeitsweisen und den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Mit dem Unterrichtsdeputat legt der Dienstherr nach der Darstellung des Gerichts zugleich typisierend fest, welcher Zeitrahmen für diese übrigen Aufgaben verbleibt. Für Schulleitungen und andere Funktionsstellen sieht das Modell wegen ihrer zusätzlichen Verantwortung eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung vor.

Das Oberverwaltungsgericht hatte demgegenüber aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Pflicht zur empirischen Ermittlung der Arbeitsbelastung hergeleitet. Nach seiner Auffassung waren aus vorhandenen Erkenntnissen und Empfehlungen keine ausreichenden Konsequenzen gezogen worden. Diese Erwägungen trugen den zugesprochenen Ausgleich im Revisionsverfahren nicht.

Ob die Arbeitszeit von Schulleitungen oder anderen Lehrkräften aufgrund der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden muss, war nach der Pressemitteilung für die Entscheidung nicht maßgeblich. Diese Frage darf daher nicht als durch das Urteil abschließend beantwortet dargestellt werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung verdeutlicht: Eine hohe tatsächliche Belastung und ein Anspruch auf Bezahlung zusätzlicher Stunden sind rechtlich unterschiedliche Fragen. Auch Aufzeichnungen über lange Arbeitstage oder die Teilnahme an einer Arbeitszeitstudie begründen für sich genommen keinen Zahlungsanspruch.

Nach der mitgeteilten Begründung müssen Lehrkräfte eine Überlastung anzeigen, wenn die verfügbare Zeit aus ihrer Sicht für die außerunterrichtlichen Aufgaben nicht reicht. Gegebenenfalls ist die Erledigung von Aufgaben zurückzustellen. Daraus folgt allerdings keine pauschale Erlaubnis, beliebige Dienstpflichten unerledigt zu lassen.

Für Schulleitungen betont das Gericht besonders den eigenen Gestaltungsspielraum bei Organisation und zeitlicher Einteilung ihrer Arbeit. Hinzu kommt, dass sie einen Teil ihrer Aufgaben delegieren können. Wer dennoch eigenständig länger arbeitet, kann diese Entscheidung nach dem dargestellten Urteil nicht ohne Weiteres in eine finanzielle Forderung gegenüber dem Dienstherrn umwandeln.

Ob unter anderen Umständen ein Ausgleich in Betracht kommt, lässt sich aus diesem Fall nicht allgemein ableiten. Insbesondere behandelt die mitgeteilte tragende Begründung eine Konstellation, in der keine entsprechende Heranziehung durch den Dienstherrn vorlag.

Einordnung der Redaktion

Das Urteil ist nach der vorliegenden Darstellung keine Aussage darüber, dass Schulleitungen generell ausreichend Zeit für sämtliche Aufgaben hätten. Es betrifft vielmehr die rechtlichen Voraussetzungen eines finanziellen Ausgleichs bei individuell überschrittener Arbeitszeit.

Für die Praxis ist deshalb die Trennung zwischen organisatorischer Überlastung, ihrer Anzeige und einem möglichen Ausgleichsanspruch wesentlich. Die Entscheidung spricht dagegen, allein aus der Zahl tatsächlich geleisteter Stunden auf einen Zahlungsanspruch zu schließen.

Die Einordnung beruht auf der bereitgestellten Pressemitteilung und den Angaben zum Verfahrensgang. Die vollständigen Gründe des Revisionsurteils liegen im Quellenmaterial nicht vor. Weitergehende Aussagen zu möglichen Ausnahmefällen oder zu Pflichten der Arbeitszeiterfassung wären deshalb nicht belastbar.

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