Worum geht es?
Dr. Franz Schemmer ist nach Angaben des Bundesverwaltungsgerichts mit Ablauf des August 2026 in den Ruhestand getreten. Die Pressemitteilung Nr. 63/2026 vom 1. September 2026 würdigt damit eine mehr als elfjährige Tätigkeit am höchsten deutschen Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gegenstand der Nachricht ist eine personelle Veränderung, nicht eine gerichtliche Entscheidung.
Schemmers richterliche Laufbahn begann im Februar 1993 am Verwaltungsgericht Köln. Zuvor hatte er seine juristische Ausbildung abgeschlossen und an einem Institut der Universität zu Köln gearbeitet. Dort wurde er im Juni 1994 zum Doktor der Rechte promoviert. Auf seine Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht im Februar 1996 folgte ab April 2002 eine dreijährige Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht.
Im Oktober 2006 wechselte Schemmer als Richter an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im September 2012 wurde er dort Vorsitzender Richter. Seine Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht erfolgte im Juni 2015.
Die rechtliche Einordnung
Am Bundesverwaltungsgericht gehörte Schemmer zunächst dem 7. Revisionssenat an. Dessen Zuständigkeit umfasste unter anderem verschiedene Bereiche des Umweltrechts, darunter Atom- und Wasserrecht sowie Abfall- und Bodenschutzrecht. Von Juli 2019 bis Dezember 2022 war Schemmer zusätzlich Mitglied des 10. Revisionssenats, der unter anderem Verfahren zum Informationsfreiheitsrecht und zum presserechtlichen Auskunftsrecht bearbeitete.
Von August 2020 bis Dezember 2022 war er stellvertretender Vorsitzender beider Senate. Seit Januar 2023 gehörte er ausschließlich dem 10. Senat an und blieb dort bis Ende 2025 stellvertretender Vorsitzender. Zu den in der Mitteilung genannten Zuständigkeiten dieses Senats zählen mittlerweile auch Abfall- und Bodenschutzrecht, Atomrecht sowie Wasser- und Düngerecht.
Diese Angaben beschreiben die Arbeitsbereiche des Richters. Sie lassen jedoch keine Aussage darüber zu, welche konkreten Entscheidungen er mitgetragen hat oder welchen Einfluss er auf einzelne rechtliche Entwicklungen hatte. Die Quelle nennt weder Verfahren noch Urteile oder Aktenzeichen.
Daneben war Schemmer Vertreter im Fachsenat nach § 189 der Verwaltungsgerichtsordnung. Solche Fachsenate befassen sich mit besonderen Streitfragen um die Offenlegung behördlicher Unterlagen im Verwaltungsprozess. Davon zu unterscheiden ist seine weitere Funktion als Datenschutzbeauftragter des Bundesverwaltungsgerichts, die er von 2016 bis Ende Juli 2025 ausübte.
Eine neue Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder eine Änderung von Rechten und Pflichten wird mit der Personalmitteilung nicht bekannt gegeben. Auch der konkrete rechtliche Grund für den Eintritt in den Ruhestand wird im vorliegenden Auszug nicht erläutert.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Bürgerinnen und Bürger, Behörden oder Unternehmen ergibt sich aus dieser Nachricht allein kein konkreter Handlungsbedarf. Sie enthält keine neuen Vorgaben für Anträge, keine Rechtsbehelfsfristen und keine Aussagen zum Ausgang laufender Verfahren.
Wer an einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt ist, kann der Mitteilung insbesondere nicht entnehmen, ob sich die Besetzung des zuständigen Spruchkörpers im eigenen Fall verändert. Ebenso fehlen Angaben zu einer Nachfolge oder zur künftigen Aufgabenverteilung. Aussagen über mögliche Verzögerungen wären deshalb nicht durch die Quelle gedeckt.
Auch für Menschen, die sich mit Informationszugang, behördlichen Auskünften oder umweltrechtlichen Fragen beschäftigen, ist die Grenze der Nachricht wichtig: Die genannten Rechtsgebiete erklären Schemmers Tätigkeitsfeld. Sie enthalten aber keine inhaltliche Orientierung für einen konkreten Rechtsstreit. Dafür wären die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungen maßgeblich.
Einordnung der Redaktion
Die Mitteilung dokumentiert den Abschluss einer langjährigen richterlichen Tätigkeit mit Stationen in mehreren Ebenen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie verweist außerdem auf Schemmers wissenschaftliche Arbeit als langjähriger Mitautor von Kommentaren zum Grundgesetz und zum Verwaltungsverfahrensgesetz.
Für die Rechtsberichterstattung bleibt die Unterscheidung zwischen Personalnachricht und Rechtsprechungsnachricht entscheidend. Der berufliche Werdegang und die beschriebenen Aufgaben sind nachvollziehbar dargestellt. Eine Bewertung seiner Rechtsprechung oder eine Prognose zur künftigen Entscheidungspraxis des Gerichts lässt das vorliegende Material dagegen nicht zu. Der Ruhestand ist damit eine institutionelle Nachricht, aber kein Beleg für einen rechtlichen Kurswechsel.
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