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Reisekosten bei Selbständigen: Lotsrevier ist keine Betriebsstätte

Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Originalquelle.

Rechtsprechung
Steuerrecht
24. September 2026

Worum geht es?

Wann sind Fahrten eines Selbständigen nur über die Entfernungspauschale steuerlich zu berücksichtigen, und wann können die betrieblichen Fahrtkosten vollständig abgezogen werden? Diese Frage steht im Mittelpunkt einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Reisekostenrecht eines Seelotsen. Das vorliegende Quellenmaterial nennt das Urteil vom 23. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen VIII R 13/24.

Der Kläger war in den Streitjahren 2014 bis 2016 selbständig als Seelotse tätig. Seine Einsätze führten ihn zu unterschiedlichen Übernahmestellen für Schiffe. Häufig fuhr er mit seinem Pkw zu einem angemieteten Dauerparkplatz nahe einer Anlegestelle und setzte anschließend mit einem Boot zum jeweiligen Schiff über. Neben den Lotsungen übernahm er in begrenztem Umfang Radardienste.

Das Finanzamt betrachtete einen Lotsbezirk als großräumige Betriebsstätte. Deshalb begrenzte es den Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und den zugehörigen Stationen beziehungsweise Anlegestellen auf die Entfernungspauschale. Außerdem erkannte es Verpflegungsmehraufwendungen zuletzt nur noch für Tage mit Aufenthalten außerhalb dieses Bezirks an.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach den wiedergegebenen Entscheidungsgründen durfte der Kläger die streitigen Fahrtkosten vollständig als Betriebsausgaben abziehen; auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden anerkannt.

Die rechtliche Einordnung

Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind nach § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich Betriebsausgaben. Für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte enthält § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG allerdings eine Abzugsbegrenzung: Kosten oberhalb der maßgeblichen Entfernungspauschale dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern.

Entscheidend ist deshalb, ob das Fahrtziel eine Betriebsstätte im Sinne dieser besonderen reisekostenrechtlichen Vorschrift darstellt. Der BFH bestimmt diesen Begriff eigenständig. Die für Arbeitnehmer geltende „erste Tätigkeitsstätte“ lässt sich danach nicht einfach auf Selbständige übertragen. Daran hat nach der Entscheidung auch die Reform des Reisekostenrechts nichts geändert.

Erforderlich ist eine feste, auf Dauer bestehende betriebliche Einrichtung, die der Selbständige wiederkehrend zur Berufsausübung aufsucht. Dabei kommt es darauf an, den örtlichen Schwerpunkt der dauerhaft ausgeübten Tätigkeit festzustellen. Bloße Hilfs- oder Nebenarbeiten reichen nach den Entscheidungsgründen nicht aus.

Besonders wichtig ist die Aussage zum Einsatzgebiet: Das Lotsrevier eines Seelotsen ist nach dem Leitsatz keine großräumige Betriebsstätte in diesem Sinne. Der BFH kennzeichnet dies ausdrücklich als Änderung seiner Rechtsprechung.

Auch der häufig angefahrene Dauerparkplatz begründete im entschiedenen Fall keine Betriebsstätte. Maßgeblich war nach dem vorliegenden Auszug, dass der Kläger dort nicht seine berufliche Tätigkeit ausübte. Wie oft ein Ort angefahren wird, entscheidet also nicht allein über seine steuerliche Einordnung.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Selbständige mit wechselnden Einsatzorten verdeutlicht die Entscheidung, dass ein regelmäßig aufgesuchter Zugangspunkt nicht automatisch einer Betriebsstätte gleichsteht. Ebenso wenig genügt im entschiedenen Fall die Zusammenfassung mehrerer Einsatzstellen zu einem Lotsrevier.

Für die steuerliche Beurteilung ist daher die tatsächliche Arbeitsorganisation wichtig. Aussagekräftig können insbesondere folgende Umstände sein:

  • Welche Orte werden regelmäßig aufgesucht?
  • Welche beruflichen Aufgaben werden dort tatsächlich erledigt?
  • Dient ein Ort nur zum Parken, Umsteigen oder Warten?
  • Wo liegt der örtliche Schwerpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit?

Aus dem Urteil folgt allerdings keine allgemeine Zusage, dass Selbständige mit wechselnden Einsatzorten stets sämtliche Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen abziehen können. Die Entscheidung beruht auf den konkreten Umständen des Lotsenfalls. Der BFH betont zudem, dass die Feststellung einer Betriebsstätte grundsätzlich eine vom Finanzgericht zu beurteilende Tatsachenfrage ist.

Der steuerliche Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bleibt gesondert zu betrachten. Zwar bestätigt der wiedergegebene Entscheidungsteil die Anerkennung im konkreten Fall. Die ausführliche Begründung hierzu ist im bereitgestellten Auszug jedoch nicht enthalten.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung schärft die Abgrenzung zwischen einem beruflichen Einsatzgebiet und einer reisekostenrechtlichen Betriebsstätte. Im Mittelpunkt steht nicht allein die Regelmäßigkeit der Anfahrt, sondern die berufliche Funktion des jeweiligen Orts.

Für die Übertragung auf andere selbständige Tätigkeiten ist Zurückhaltung geboten. Der Quellenauszug endet innerhalb der Entscheidungsgründe und enthält keine konkreten Steuer- oder Abzugsbeträge. Eine bezifferbare Entlastung oder abschließende Bewertung anderer Fallgestaltungen lässt sich daraus nicht ableiten. Belastbar ist dagegen die Kernaussage: Das Lotsrevier ist keine großräumige Betriebsstätte; die einzelnen Tätigkeitsorte müssen anhand ihrer tatsächlichen Nutzung beurteilt werden.

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