Worum geht es?
Wer als Selbständiger am beruflichen Einsatzort eine weitere Wohnung unterhält und regelmäßig zum eigenen Hausstand zurückkehrt, kann die Fahrtkosten nicht ohne Weiteres vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Damit befasst sich das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2026, Aktenzeichen VIII R 15/24. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung und die steuerliche Behandlung von Familienheimfahrten.
Der Kläger arbeitete in den Streitjahren 2016 bis 2018 als selbständiger IT-Berater. An seinem Wohnort verfügte er über ein häusliches Arbeitszimmer, jedoch nicht über vollständig getrennte, separat zugängliche Geschäftsräume. Zusätzlich mietete er eine möblierte Wohnung für seinen auswärtigen Einsatz. Er war nahezu ausschließlich für ein Unternehmen an dessen Sitz tätig, und zwar an vier Tagen pro Woche. Der zugrunde liegende Projektvertrag wurde mehrfach verlängert.
Für seine Fahrten nutzte der Berater ein überwiegend betrieblich eingesetztes Leasingfahrzeug. Die Fahrzeugkosten setzte er zunächst vollständig als Betriebsausgaben an und berücksichtigte Privatfahrten durch entsprechende Entnahmen. Nach einer Betriebsprüfung begrenzte das Finanzamt unter anderem den Abzug für die Fahrten zum eigenen Hausstand. Klage und Revision blieben erfolglos.
Die rechtliche Einordnung
Entscheidend ist bei Selbständigen der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Eine doppelte Haushaltsführung setzt nach dem BFH voraus, dass der Selbständige außerhalb dieses Ortes einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort seines Tätigkeitsschwerpunkts wohnt.
Dabei lassen sich die Regeln für Arbeitnehmer nicht unverändert übertragen. Bei ihnen knüpft die doppelte Haushaltsführung an die erste Tätigkeitsstätte an. Deren Bestimmung kann insbesondere von einer Zuordnung durch den Arbeitgeber abhängen. Eine solche Zuordnung gibt es bei Selbständigen typischerweise nicht. Der BFH stellt deshalb klar, dass Selbständige in diesem gesetzlichen Sinne keine erste Tätigkeitsstätte haben.
Für den entschiedenen Fall genügte dem Gericht eine konkrete Feststellung: Liegt nur eine Betriebsstätte im Sinne der maßgeblichen Fahrtkostenregelung vor, befindet sich dort jedenfalls auch der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Wie dieser Schwerpunkt in anderen Konstellationen im Einzelnen zu bestimmen ist, ließ der BFH ausdrücklich offen. Ebenso entschied er nicht abschließend, ob eine doppelte Haushaltsführung stets eine Betriebsstätte am Schwerpunktort voraussetzt.
Als Familienheimfahrten ordnet das Gericht die Wege zwischen dem beruflichen Schwerpunktort, an dem der Selbständige auch wohnt, und dem eigenen Hausstand einschließlich der Rückfahrt ein. Für diese Fahrten gelten Abzugsbeschränkungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Die doppelte Haushaltsführung selbst ist in Nummer 6a geregelt. Beide Vorschriften sind nach dem BFH im Zusammenhang zu betrachten: Selbständige sollen insoweit grundsätzlich keine weitergehenden Abzugsmöglichkeiten haben als Arbeitnehmer.
Was bedeutet das für Betroffene?
Ein betrieblicher Anlass bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche tatsächlichen Kosten den steuerlichen Gewinn mindern dürfen. Im Streitfall wurde für Familienheimfahrten nur eine wöchentliche Fahrt mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Für die betroffenen Jahre legte die Betriebsprüfung 0,30 Euro je vollem Kilometer der einfachen, kürzesten Entfernung zugrunde. Die höheren, anhand eines Fahrtenbuchs ermittelten anteiligen Fahrzeugkosten waren insoweit nicht vollständig abziehbar.
Diese Beträge beziehen sich auf die Streitjahre 2016 bis 2018. Sie sollten nicht ungeprüft auf andere Veranlagungszeiträume übertragen werden.
Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen bestätigte der BFH die Begrenzung auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung. Aufwendungen für Aufenthalte außerhalb der beiden maßgeblichen Orte hatte die Betriebsprüfung weiterhin anerkannt.
Für die steuerliche Einordnung sind damit insbesondere die tatsächlichen Einsatzorte, der Umfang der Tätigkeit dort sowie die Wohn- und Haushaltsverhältnisse wichtig. Allein die Bezeichnung als Projektvertrag oder die vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit beantwortet noch nicht, wie Heimfahrten steuerlich zu behandeln sind.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied zwischen betrieblich veranlassten Kosten und deren steuerlicher Abziehbarkeit. Ihr Kern ist die Anknüpfung an den Tätigkeitsschwerpunkt eines Selbständigen, nicht die schematische Übernahme des Arbeitnehmerbegriffs der ersten Tätigkeitsstätte.
Die Aussagekraft hat jedoch Grenzen: Der vorliegende Quellenauszug endet innerhalb der Entscheidungsgründe. Zudem hat der BFH wichtige Fragen zur Bestimmung des Schwerpunkts ausdrücklich offengelassen. Für Selbständige mit mehreren Einsatzorten lässt sich deshalb aus diesem Fall keine pauschale Lösung ableiten. Der Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
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