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Personalratswahl: Kein Schutz als Vorfeldinitiator nach § 15 KSchG

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Rechtsprechung
Arbeitsrecht
22. September 2026

Worum geht es?

Wer eine Personalratswahl vorbereiten möchte, kann sich als sogenannter Vorfeldinitiator nicht auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen. Das ist die zentrale Aussage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 7. Mai 2026, Aktenzeichen 2 AZR 191/25. Die Vorschrift gilt nach dem Leitsatz weder unmittelbar noch entsprechend für Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen.

Der Kläger war seit dem 1. Februar 2023 auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beim Deutschen Wetterdienst (DWD) beschäftigt. Dieser hatte den Vertrag als Vertreter der beklagten Arbeitgeberseite geschlossen. Vereinbart waren die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Bundesfassung und eine sechsmonatige Probezeit.

Im April 2023 erhielt der Beschäftigte zwei Kündigungen, gegen die er klagte. Außerdem hatte er dem DWD mitgeteilt, dass er an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsrats- beziehungsweise Personalratswahl mitwirken wolle. Nach Beteiligung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten folgte am 15. Mai 2023 eine weitere Kündigung.

Zuletzt ging es vor dem BAG nur noch um diese dritte Kündigung. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Nach der Entscheidung endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2023. Die Kosten der Revision muss der Kläger tragen.

Die rechtliche Einordnung

Der Fall betrifft eine Kündigung innerhalb der Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes. Dieser setzt nach § 1 Absatz 1 KSchG grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Die gesetzliche Wartezeit und eine vertraglich vereinbarte Probezeit sind dabei rechtlich unterschiedliche Fragen.

Auch während der Wartezeit ist eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Andere Schutzvorschriften, Beteiligungsrechte und Anforderungen an die Kündigung können weiterhin Bedeutung haben. Im vorliegenden Verfahren berief sich der Kläger auf mehrere solcher Gesichtspunkte.

Im Mittelpunkt des veröffentlichten Leitsatzes steht der Schutz für Vorfeldinitiatoren. Gemeint sind Personen, die bereits im Vorfeld einer Wahl Schritte zu deren Vorbereitung unternehmen. § 15 Absatz 3b KSchG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Schutz im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Betriebsratswahl vor. Das BAG stellt klar, dass dieser Schutz nicht auf die Vorbereitung einer Personalratswahl übertragen werden kann. Auch eine analoge, also entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet danach aus.

Der Kläger machte außerdem eine fehlerhafte Beteiligung der zuständigen Interessenvertretungen geltend. Er berief sich auf seine rückwirkend anerkannte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, eine fehlende Zustimmung des Integrationsamts sowie eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung. Auch die Kündigungsfrist war umstritten.

Diese Einwände änderten am Ergebnis nichts. Allerdings enthält der vorliegende Quellenauszug nicht die vollständigen Entscheidungsgründe. Deshalb lässt sich daraus nicht im Einzelnen darstellen, mit welcher Begründung das BAG sämtliche Einwendungen zurückgewiesen hat. Insbesondere dürfen die wiedergegebenen Argumente der Parteien nicht mit gerichtlichen Feststellungen verwechselt werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Beschäftigte, die eine Personalratswahl anstoßen möchten, können aus § 15 Absatz 3b KSchG allein keinen besonderen Kündigungsschutz als Vorfeldinitiatoren ableiten. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Umfeld von Personalratswahlen generell kein Schutz besteht. Welche anderen Vorschriften einschlägig sein können, hängt unter anderem von der konkreten Funktion und dem anwendbaren Personalvertretungsrecht ab.

Für Kündigungen in den ersten Beschäftigungsmonaten bleibt eine getrennte Betrachtung wichtig: Der allgemeine Kündigungsschutz, mögliche besondere Schutzrechte, die Beteiligung von Interessenvertretungen und die einzuhaltende Kündigungsfrist sind unterschiedliche Prüfungspunkte.

Der Fall zeigt außerdem, wie bedeutsam die richtige Bezeichnung der Arbeitgeberseite im Prozess sein kann. Der Kläger hatte zunächst den DWD als beklagte Partei angegeben. Das Landesarbeitsgericht wertete dies als Falschbezeichnung und hielt die dreiwöchige Klagefrist für gewahrt. Daraus lässt sich aber keine allgemeine Zusage ableiten, dass eine unzutreffende Parteibezeichnung stets folgenlos bleibt.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung zieht eine klare Grenze für einen bestimmten gesetzlichen Schutz: Die Regelung für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl erfasst nicht entsprechend die Vorbereitung einer Personalratswahl. Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht dürfen insoweit nicht gleichgesetzt werden.

Für weitergehende Aussagen ist Zurückhaltung geboten. Das Ergebnis des Kündigungsstreits und der Leitsatz sind dokumentiert; die vollständige Begründung zu zahlreichen weiteren Streitpunkten fehlt im bereitgestellten Material. Eine pauschale Aussage, Kündigungen während der Wartezeit seien trotz Gleichstellung oder Wahlvorbereitung immer zulässig, wäre deshalb weder sachgerecht noch durch diese Quelle gedeckt.

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