Worum geht es?
Beim Wechsel eines betrieblichen Versorgungssystems können Fragen entstehen, wie bereits erworbene Rentenansprüche zu berechnen sind. Im Verfahren 3 AZR 140/25 ging es darum, ob für die letzten drei Monate vor einer solchen Umstellung ein zusätzlicher Rentenbaustein anzusetzen war. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers mit Urteil vom 12. Mai 2026 zurück. Der Kläger muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Der Arbeitnehmer war von Januar 1987 bis Ende August 2023 als Fahrer in Vollzeit am Frankfurter Flughafen beschäftigt. Seit September 2023 erhält er eine Betriebsrente von insgesamt 575,12 Euro brutto monatlich. Davon entfallen 513,24 Euro auf Anwartschaften aus dem bisherigen Versorgungssystem bis Ende 2015. Weitere 61,88 Euro stammen aus dem ab 2016 geltenden beitragsorientierten System. Dieser zweite Teil war nicht streitig.
Der Streit betraf allein die Berechnung nach dem älteren Tarifvertrag. Der Arbeitgeber hatte für den Rentenbaustein des Jahres 2015 das Einkommen von Oktober 2014 bis September 2015 herangezogen. Der Kläger verlangte darüber hinaus einen anteiligen Baustein für Oktober bis Dezember 2015. Ab Rentenbeginn forderte er deshalb zunächst 2,73 Euro brutto monatlich zusätzlich.
Die rechtliche Einordnung
Die Versorgungstarifverträge galten für das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme. Nach dem älteren Tarifvertrag wurde für jedes Kalenderjahr ein Rentenbaustein ermittelt. Seine Höhe hing vom rentenfähigen Jahreseinkommen und einem altersabhängigen Rentenwert ab. Die Summe der Bausteine ergab die jährliche Betriebsrente, die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wurde.
Entscheidend für das Verständnis ist die Unterscheidung zwischen dem Kalenderjahr des Rentenbausteins und dem Zeitraum, aus dem das maßgebliche Einkommen stammt. Diese Zeiträume waren tariflich nicht deckungsgleich: Für die Einkommensbemessung galt jeweils die Spanne von Oktober des Vorjahres bis September des betreffenden Jahres.
Der neuere Tarifvertrag stellte die Versorgung ab 2016 auf ein beitragsorientiertes System um. Für Bestandsmitarbeiter sah § 28 vor, die bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Regelungen erworbenen Anwartschaften zu erhalten und neben den Leistungen des neuen Systems als lebenslange Rente zu gewähren.
Der Kläger leitete daraus ab, dass auch das letzte Quartal 2015 einen zusätzlichen anteiligen Rentenbaustein ergeben müsse. Andernfalls bleibe dieser Beschäftigungszeitraum nach seiner Auffassung unberücksichtigt. Außerdem verwies er auf eine Regelung des älteren Tarifvertrags, die für das Eintritts- und Austrittsjahr eine zeitanteilige Berechnung vorsah.
Damit hatte er keinen Erfolg. Bereits Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass kein Anspruch auf den verlangten zusätzlichen Baustein besteht. Die Wirksamkeit des Systemwechsels selbst hatte der Kläger nicht angegriffen.
Die vorliegenden Quelldaten brechen allerdings innerhalb der Entscheidungsgründe ab. Das Ergebnis ist eindeutig dokumentiert; die vollständige inhaltliche Begründung für die Auslegung der Übergangsregelung lässt sich dem Auszug nicht entnehmen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Stichtag zur Sicherung bisheriger Anwartschaften nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Rentenbaustein für einzelne Monate begründet. Im entschiedenen Fall reichte der Hinweis auf den Erhalt der bis Ende 2015 erworbenen Ansprüche dafür nicht aus.
Wer eine Betriebsrentenberechnung nachvollziehen möchte, sollte insbesondere drei Punkte auseinanderhalten: Für welches Jahr wird ein Baustein gebildet? Welcher Zeitraum bestimmt das dafür maßgebliche Einkommen? Und welche Übergangsbestimmungen gelten beim Wechsel des Versorgungssystems? Allein aus dem Ende eines Bemessungszeitraums im September lässt sich noch nicht ableiten, dass die folgenden Monate anspruchswidrig fehlen.
Zur allgemeinen Prüfung der Berechnung sind deshalb die anwendbaren Versorgungstarifverträge, die arbeitsvertragliche Bezugnahme und eine Aufschlüsselung der Rentenbestandteile hilfreich. Ob sich daraus im Einzelfall ein weiterer Anspruch ergibt, hängt von den konkreten Regelungen ab.
Einordnung der Redaktion
Das Urteil betrifft eine bestimmte tarifliche Berechnungs- und Übergangskonstellation. Es ist kein allgemeiner Beleg dafür, dass bei einem Systemwechsel Beschäftigungszeiten unberücksichtigt bleiben dürfen. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, jede Übergangsregelung müsse zusätzliche zeitanteilige Bausteine vorsehen.
Gesichert ist: Der Kläger konnte die begehrte höhere Betriebsrente nicht durchsetzen. Für weitergehende Aussagen über die tragenden Auslegungsargumente und die Übertragbarkeit auf andere Versorgungssysteme wären die vollständigen Entscheidungsgründe erforderlich.
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