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Abfindung aus Sozialtarifvertrag: Anrechnung von Leiharbeit

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Rechtsprechung
Arbeitsrecht
10. September 2026

Worum geht es?

Welche Beschäftigungszeiten zählen bei einer Abfindung aus einem Sozialtarifvertrag? Der vorliegende Auszug einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 6 AZR 34/26 betrifft eine Arbeitnehmerin, die über mehrere Jahre in derselben Werkslogistik tätig war – allerdings in unterschiedlichen rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Nach den Quelldaten handelt es sich um ein Urteil vom 23. Juli 2026. Anlass des Streits war die für Ende März 2024 vorgesehene Schließung eines Standorts eines Automobilzulieferers. Das Unternehmen und die IG Metall hatten hierfür einen Sozialtarifvertrag vereinbart. Dieser sah neben einem Sockelbetrag eine zusätzliche, von der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindungskomponente vor. Auch bestimmte Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer sollten berücksichtigt werden.

Die Klägerin war zunächst vom 8. September 2014 bis zum 14. Oktober 2017 bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt und in der Werkslogistik eingesetzt. Anschließend wurde sie Arbeitnehmerin des externen Logistikdienstleisters. Zum 1. Januar 2022 übernahm das Produktionsunternehmen die Logistik selbst. Dabei ging ihr Arbeitsverhältnis auf dieses Unternehmen über.

Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2024 erhielt sie eine Abfindung von 40.096,43 Euro brutto. Berücksichtigt wurden dabei Beschäftigungszeiten ab dem 15. Oktober 2017. Für ihre vorherige Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin verlangte sie zusätzlich 11.827,04 Euro brutto. Damit blieb sie nach dem übermittelten Entscheidungsauszug in allen drei Instanzen erfolglos.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen dem tatsächlichen Einsatzort und der rechtlichen Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses. Wer jahrelang auf demselben Werksgelände arbeitet, ist nicht zwangsläufig während der gesamten Zeit demselben Arbeitgeber oder Entleiher zugeordnet.

Der Sozialtarifvertrag knüpfte die zusätzliche Abfindung an die Betriebszugehörigkeit und erfasste auch Zeiten eines Leiharbeitseinsatzes bei dem tarifschließenden Unternehmen. Umstritten war, ob darunter ebenfalls Einsätze fielen, bei denen ein externer Logistikdienstleister die Arbeitskraft von einem Zeitarbeitsunternehmen entliehen hatte.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, frühere Logistikdienstleister seien aufgrund von Betriebsübergängen Rechtsvorgänger des späteren Arbeitgebers gewesen. Deshalb müssten auch ihre dortigen Leiharbeitszeiten zählen. Das Unternehmen hielt dagegen: Anzurechnen seien nur Leiharbeitszeiten, in denen es selbst Entleiher gewesen sei.

Der Auszug enthält die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Abfindung zutreffend berechnet worden sei und kein zusätzlicher Anspruch bestehe. Die ausführliche Begründung zur Auslegung der tariflichen Abfindungsregelung ist jedoch nicht enthalten. Deshalb lässt sich aus dem vorliegenden Material nicht zuverlässig ableiten, mit welchen einzelnen Erwägungen das Gericht die Anrechnung der streitigen Zeiten ausgeschlossen hat.

Ausführlicher dokumentiert ist eine prozessrechtliche Frage: Die ursprünglich beklagte Gesellschaft war durch Verschmelzung erloschen. Nach den dargestellten Entscheidungsgründen trat die übernehmende Gesellschaft aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 Umwandlungsgesetz auch in den laufenden Rechtsstreit ein. Dafür war keine Klageänderung erforderlich.

Die weiterhin verwendete Bezeichnung der früheren Gesellschaft behandelte das Gericht als berichtigungsfähige Unrichtigkeit nach § 319 Zivilprozessordnung. Weil eine anwaltliche Vertretung bestand und keine Aussetzung beantragt worden war, wurde das Verfahren nicht unterbrochen. Die Revision scheiterte somit nicht an der unzutreffenden Parteibezeichnung, sondern blieb in der Sache ohne Erfolg.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für die Prüfung einer tariflichen Abfindung genügt es nicht, nur den ersten Arbeitstag am Standort festzustellen. Wichtig können insbesondere der jeweilige Vertragsarbeitgeber, der Entleiher und spätere Übergänge des Arbeitsverhältnisses sein. Arbeitsverträge, Einsatzunterlagen und Informationen über Betriebsübergänge helfen, diese Stationen auseinanderzuhalten.

Ebenso entscheidend ist der genaue Tariftext. Eine Regelung zur Anrechnung von Leiharbeitszeiten beantwortet nicht automatisch, ob sämtliche Einsätze auf einem Werksgelände erfasst sind. Ihr persönlicher Geltungsbereich und ihre Berechnungsvorgaben müssen getrennt betrachtet werden.

Auch eine Bestätigung über eine durchgängige Tätigkeit in derselben Abteilung ersetzt diese Prüfung nicht. Der Auszug erwähnt eine solche Bestätigung zugunsten der Klägerin; eine höhere Abfindung erhielt sie dennoch nicht.

Einordnung der Redaktion

Der Fall verdeutlicht, dass tatsächliche Beschäftigungskontinuität und tariflich anrechenbare Betriebszugehörigkeit auseinanderfallen können. Zugleich zeigt er, dass eine Verschmelzung während eines Prozesses nicht zwangsläufig eine neue Klage erforderlich macht.

Die Aussagekraft der Quelle bleibt allerdings begrenzt: Das Ergebnis ist dokumentiert, die tragende Begründung zur streitigen Abfindungsberechnung fehlt im übermittelten Ausschnitt. Eine allgemeine Regel, wonach Leiharbeitszeiten bei externen Dienstleistern stets unberücksichtigt bleiben, lässt sich daraus nicht ableiten. Für andere Fälle bleiben der jeweilige Tarifvertrag und die konkrete Beschäftigungsstruktur maßgeblich.

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