Worum geht es?
Eine zugelassene Revision führt nicht automatisch dazu, dass das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit inhaltlich überprüft. Das zeigt das Urteil vom 21. April 2026 mit dem Aktenzeichen 1 AZR 45/25. Das Gericht verwarf die Revision eines Unternehmens als unzulässig, weil ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Die Arbeitgeberin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Ausgangspunkt war ein Streit über gegenseitige Zahlungsansprüche. Der Kläger arbeitet in der Produktion eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie, das nicht tarifgebunden ist. Eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung sah eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Bezahlt werden sollten davon lediglich 37 Stunden. Die zunächst befristete Vereinbarung wurde mehrfach bis zum 30. September 2023 verlängert.
Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Vergütung für die wöchentlich nicht bezahlten 1,5 Arbeitsstunden sowie Differenzen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Urlaubsentgelt. Hinzu kam Entgelt für eine im Juli 2020 einseitig angeordnete Freistellung. Insgesamt forderte er 5.506,19 Euro brutto zuzüglich Zinsen.
Die Arbeitgeberin hielt die Arbeitszeitregelung für wirksam. Für den Fall ihrer Unwirksamkeit verlangte sie hilfsweise 17.326,53 Euro brutto nebst Zinsen zurück: Dann müsse nach ihrer Auffassung die gesamte Betriebsvereinbarung unwirksam sein und der Arbeitnehmer andere Leistungen erstatten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und wies die Hilfswiderklage ab. Die Berufung der Arbeitgeberin blieb ebenfalls erfolglos.
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt des BAG-Urteils stehen die Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Nach § 72 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 551 Zivilprozessordnung muss die Partei konkret erläutern, welche Rechtsfehler sie dem Berufungsgericht vorwirft. Dazu muss sie sich mit den Gründen befassen, auf denen dessen Entscheidung beruht.
Es genügt deshalb nicht, frühere Schriftsätze im Wesentlichen zu wiederholen, eine abweichende Rechtsauffassung darzustellen oder die Begründung des Gerichts pauschal abzulehnen. Erkennbar werden muss vielmehr, warum gerade die rechtlichen Überlegungen des angegriffenen Urteils fehlerhaft sein sollen.
Daran fehlte es nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin hatte in vier Parallelverfahren trotz teilweise unterschiedlicher Sachverhalte und Entscheidungsgründe inhaltsgleiche Revisionsbegründungen eingereicht. Große Teile wiederholten ihre Berufungsbegründung. Auch die ergänzenden Ausführungen gingen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend auf die Argumentation der Vorinstanz ein.
Dass das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hatte, änderte daran nichts. Das BAG stellte klar, dass dadurch keine geringeren Anforderungen an die Begründung gelten. Diese Anforderungen dienen unter anderem dazu, den konkreten Angriff auf das Urteil für Gericht und Gegenseite nachvollziehbar zu machen.
Der materiell-rechtliche Hintergrund betraf die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz. Sie begrenzt Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die tarifvertraglich geregelt sind oder üblicherweise tarifvertraglich geregelt werden. Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dass die vereinbarte Arbeitszeitregelung gegen diese Sperre verstoße und keine einschlägige tarifliche Öffnungsklausel greife. Eine Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung hatte es dagegen verneint.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für den Kläger blieb das für ihn günstige Ergebnis der Vorinstanzen bestehen. Die Arbeitgeberin erreichte mit ihrer Revision keine inhaltliche Überprüfung ihrer Einwände durch das Bundesarbeitsgericht.
Für Parteien arbeitsgerichtlicher Verfahren zeigt die Entscheidung: Die Zulassung eines Rechtsmittels und dessen ordnungsgemäße Begründung sind unterschiedliche Voraussetzungen. Wer ein Urteil angreift, muss dessen tragende Erwägungen gezielt aufgreifen. Allgemeine rechtspolitische Argumente oder wiederholter Vortrag aus der vorherigen Instanz ersetzen diese Auseinandersetzung nicht.
Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte sollten aus dem Urteil allerdings nicht ableiten, dass jede vergleichbare Arbeitszeitvereinbarung unwirksam wäre oder stets bestimmte Nachzahlungen auslöse. Dafür kommt es auf die konkrete Vereinbarung und die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen an. Auch die fehlende Tarifbindung des Unternehmens beantwortet die Frage nach den Grenzen einer Betriebsvereinbarung nicht allein.
Einordnung der Redaktion
Die zentrale Aussage dieser Entscheidung ist prozessrechtlicher Natur: Eine Revision kann bereits an ihrer Begründung scheitern, ohne dass das Bundesarbeitsgericht die zugrunde liegenden Streitfragen inhaltlich entscheidet. Die Verwerfung als unzulässig ist daher von einer inhaltlichen Bestätigung sämtlicher Erwägungen der Vorinstanz zu unterscheiden.
Der vorliegende Quellenauszug bricht innerhalb der Entscheidungsgründe ab. Er enthält jedoch den Entscheidungsausspruch und die wesentlichen Ausführungen zu den Begründungsmängeln. Außerdem bezeichnet die Quelle das Urteil als Parallelentscheidung zu 1 AZR 43/25. Weitergehende Aussagen zu dieser führenden Sache oder zu nicht wiedergegebenen Gründen lassen sich daraus nicht verlässlich ableiten.
Weitere Meldungen zu Arbeitsrecht
- Unternehmensverschmelzung: Folgen für laufende Gerichtsverfahren
Worum geht es? Eine Verschmelzung von Unternehmen kann nicht nur arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, sondern auch Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren haben. Mit diesem Themenkreis befasst sich die unter dem Aktenzeichen 6 AZR 38/26 veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Als weitere Stichworte nennt die Quelle einen gesetzlichen Parteiwechsel und einen Sozialtarifvertrag. Nach den vorliegenden
- Abfindung aus Sozialtarifvertrag: Anrechnung von Leiharbeit
Worum geht es? Welche Beschäftigungszeiten zählen bei einer Abfindung aus einem Sozialtarifvertrag? Der vorliegende Auszug einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 6 AZR 34/26 betrifft eine Arbeitnehmerin, die über mehrere Jahre in derselben Werkslogistik tätig war – allerdings in unterschiedlichen rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nach den Quelldaten handelt es sich um ein Urteil vom
- Betriebsrente: Berechnung von Rentenansprüchen bei Systemwechsel
Worum geht es? Beim Wechsel eines betrieblichen Versorgungssystems können Fragen entstehen, wie bereits erworbene Rentenansprüche zu berechnen sind. Im Verfahren 3 AZR 140/25 ging es darum, ob für die letzten drei Monate vor einer solchen Umstellung ein zusätzlicher Rentenbaustein anzusetzen war. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers mit Urteil vom 12. Mai 2026 zurück. Der Kläger muss die Kosten des
- Massenentlassung: Falsche Zahlenangaben und Kündigungswirksamkeit
Worum geht es? Nicht jede falsche Zahlenangabe im Zusammenhang mit einer Massenentlassung führt dazu, dass die Kündigungen unwirksam sind. Das zeigt der vorliegende Auszug eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 6 AZR 7/26. Entscheidend ist danach, welche Bedeutung der Fehler für den jeweiligen Verfahrensschritt hat. Der Fall betrifft die Stilllegung eines insolventen Betriebs.
- Arbeitszeit: Vergütung unbezahlter Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung
Worum geht es? Eine Betriebsvereinbarung sah vor, dass Beschäftigte wöchentlich durchschnittlich 38,5 Stunden arbeiten, aber nur 37 Stunden bezahlt bekommen. Ein Produktionsmitarbeiter verlangte deshalb nachträglich Vergütung. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) scheiterte die Arbeitgeberin mit ihrer Revision allerdings bereits an den Anforderungen an deren Begründung. Das geht aus dem vorliegenden Entscheidungsauszug
- Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
Worum geht es? Dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Bewerbung ablehnen, weil die betreffende Person keiner Kirche angehört? Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche Anforderung zulässig sein. Entscheidend sind jedoch die konkrete Tätigkeit und die Umstände ihrer Ausübung. Eine allgemeine Erlaubnis, sämtliche Stellen an eine Kirchenmitgliedschaft zu knüpfen, folgt daraus nicht. I
