Worum geht es?
Dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Bewerbung ablehnen, weil die betreffende Person keiner Kirche angehört? Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche Anforderung zulässig sein. Entscheidend sind jedoch die konkrete Tätigkeit und die Umstände ihrer Ausübung. Eine allgemeine Erlaubnis, sämtliche Stellen an eine Kirchenmitgliedschaft zu knüpfen, folgt daraus nicht.
In dem mitgeteilten Urteil vom 21. Mai 2026, Aktenzeichen 8 AZR 194/25 (F), blieb die Entschädigungsklage einer konfessionslosen Bewerberin nach erneuter Verhandlung erfolglos. Der beklagte Arbeitgeber ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Ausgangspunkt war eine im November 2012 ausgeschriebene, auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle. Zu den Aufgaben gehörten insbesondere Arbeiten an einem Parallelbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge. Außerdem sollte die eingestellte Person die Diakonie Deutschland projektbezogen gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen vertreten und in Gremien mitarbeiten.
Die Ausschreibung verlangte die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag. Die Klägerin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Konfessionslosigkeit und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt stehen der Schutz vor religiöser Diskriminierung und das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber. § 15 Absatz 2 AGG bildet die Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch. § 9 Absatz 1 AGG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei kirchlichen Arbeitgebern ausnahmsweise zulässig sein kann.
Nach der mitgeteilten rechtlichen Bewertung muss die verlangte Kirchenzugehörigkeit einen hinreichenden Bezug zur ausgeschriebenen Tätigkeit haben. Unter Berücksichtigung des religiösen Selbstverständnisses muss sie eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen. Zugleich muss die Anforderung geeignet, erforderlich und angemessen sein, um dieses Selbstverständnis bei der konkreten Tätigkeit zu wahren.
Die Pressemitteilung nennt hierfür sowohl unionsrechtliche Vorgaben als auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Es geht deshalb nicht allein darum, welche Erwartungen der Arbeitgeber an Bewerberinnen und Bewerber formuliert. Diese Erwartungen müssen auch rechtlich gerechtfertigt sein.
Der Verfahrensgang zeigt, dass diese Abwägung unterschiedlich ausfallen kann. Das Arbeitsgericht hatte zunächst eine Entschädigung zugesprochen, das Landesarbeitsgericht die Klage dagegen vollständig abgewiesen. Nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgeber 2018 zur Zahlung von 3.915,46 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil am 29. September 2025 auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
In der erneuten Entscheidung verneinte das Bundesarbeitsgericht einen Entschädigungsanspruch. Zwar begründete die Stellenausschreibung grundsätzlich ein Indiz für eine Benachteiligung. Diese war nach Auffassung des Gerichts jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt. Besonderes Gewicht hatte dabei die vorgesehene Vertretung des kirchlichen Arbeitgebers nach außen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Bewerberinnen und Bewerber bedeutet die Entscheidung: Eine geforderte Kirchenmitgliedschaft ist weder stets zulässig noch automatisch diskriminierend im rechtlich unzulässigen Sinne. Maßgeblich bleibt, welche Aufgaben tatsächlich mit der Stelle verbunden sind und weshalb die Religionszugehörigkeit dafür erforderlich sein soll.
Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitgeber kirchlich organisiert ist, beantwortet diese Frage nicht abschließend. Umgekehrt kann eine Aufgabe mit Außenvertretung für die Rechtfertigung erheblich sein. Aus der Pressemitteilung lässt sich aber nicht ableiten, dass jeder öffentliche Kontakt eine Kirchenmitgliedschaft rechtfertigt.
Für kirchliche Einrichtungen unterstreicht der Fall die Bedeutung konkreter Tätigkeitsbeschreibungen. Die Verbindung zwischen religiösem Selbstverständnis und beruflichen Aufgaben steht im Zentrum der Prüfung. Im entschiedenen Fall war gerade die ausdrücklich vorgesehene Vertretungsfunktion ein maßgeblicher Gesichtspunkt.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht die notwendige Abwägung zwischen Diskriminierungsschutz und kirchlicher Selbstbestimmung. Sie betrifft eine bestimmte Referentenstelle mit projektbezogenen Vertretungsaufgaben und lässt sich nicht pauschal auf andere Beschäftigungen übertragen.
Grundlage dieses Artikels ist der vorliegende Pressemitteilungsauszug. Vollständige Entscheidungsgründe liegen darin nicht vor. Welche einzelnen Umstände das Gericht neben der Vertretungsfunktion wie gewichtet hat, lässt sich deshalb nicht abschließend beurteilen. Belastbar ist die Kernaussage: Eine Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung bedarf einer Rechtfertigung anhand der konkreten Tätigkeit.
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