Worum geht es?
Muss Deutschland Vätern anlässlich der Geburt eines Kindes einen gesonderten bezahlten Urlaub gewähren, obwohl es bereits Elternzeit und Elterngeld gibt? Diese Frage steht im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 29. April 2026 hat dessen 1. Wehrdienstsenat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung mehrerer unionsrechtlicher Fragen gebeten. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 WB 27.25 ist bis dahin ausgesetzt.
Antragsteller ist ein Stabsoffizier der Bundeswehr. Nach der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 beantragte er zehn Arbeitstage Sonderurlaub bei fortlaufenden Bezügen. Dabei berief er sich auf die europäische Vereinbarkeitsrichtlinie, die Richtlinie (EU) 2019/1158.
Seine Dienststelle bewilligte zunächst keinen Vaterschaftsurlaub, sondern Erholungsurlaub. Im weiteren Verlauf wurde ihm nachträglich ein Tag Sonderurlaub zugestanden. Vor Gericht verlangt er nun neun zusätzliche Tage bezahlten Sonderurlaub sowie die entsprechende Gutschrift seines dafür verbrauchten Erholungsurlaubs. Über diesen Anspruch ist mit der Vorlage an den EuGH noch nicht abschließend entschieden.
Die rechtliche Einordnung
Die Vereinbarkeitsrichtlinie soll die Verbindung von Beruf und familiären Aufgaben erleichtern. Artikel 4 Absatz 1 sieht für Väter zehn Arbeitstage Urlaub im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes vor. Artikel 8 Absatz 2 regelt die dafür vorgesehene Bezahlung oder Vergütung. Maßstab ist dabei grundsätzlich die Leistung, die bei einer gesundheitsbedingten Arbeitsunterbrechung gewährt würde. Der Soldat leitet daraus einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge ab.
Dem hält der Generalinspekteur der Bundeswehr entgegen, Deutschland müsse keinen zusätzlichen Vaterschaftsurlaub einführen. Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllten die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen in Artikel 20 Absätze 6 und 7 der Richtlinie. Ob diese Argumentation unionsrechtlich trägt, ist Gegenstand der Vorlage.
Das Bundesverwaltungsgericht bittet den EuGH um Antworten auf vier miteinander verbundene Fragen:
Erstens geht es darum, ob die europäische Vergütungsregelung ausreichend bestimmt und unbedingt ist, um unmittelbar gegenüber dem Staat als Arbeitgeber angewendet werden zu können. Die Frage betrifft die Konstellation, dass der Staat keinen Dritten als Zahlungspflichtigen bestimmt hat.
Zweitens ist zu klären, ob Deutschland die beiden Ausnahmebestimmungen miteinander verbinden darf: eine Ausnahme für die Dauer der Freistellung und die andere für deren Vergütung.
Drittens hinterfragt das Gericht, ob eine Ausnahme greifen kann, wenn das nationale System nicht durchgehend bezahlten Elternurlaub gewährleistet. Die Vorlage nennt insbesondere Fälle hoher Einkommen und die Unterschreitung eines zweimonatigen Mindestzeitraums. Dabei geht es um die Voraussetzung eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs mit einer Vergütung von mindestens 65 Prozent des Nettoeinkommens.
Viertens soll geklärt werden, wie weit die Möglichkeit reicht, bestehende Regelungen fortzuführen: Erlaubt sie den vollständigen Verzicht auf eine gesonderte Vergütung des Vaterschaftsurlaubs oder lediglich eine niedrigere Vergütung?
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Vorlage schafft noch keinen allgemein durchsetzbaren Anspruch auf zehn bezahlte freie Arbeitstage nach einer Geburt. Ebenso wenig steht bereits fest, dass die deutschen Regelungen gegen Unionsrecht verstoßen. Der EuGH soll zunächst die maßgeblichen europäischen Vorschriften auslegen. Auf dieser Grundlage muss das Bundesverwaltungsgericht anschließend über den konkreten Antrag entscheiden.
Für die praktische Einordnung ist wichtig, verschiedene Leistungen auseinanderzuhalten. Im Streit stehen eine kurzfristige Freistellung anlässlich der Geburt, längerfristige Elternzeit und die finanzielle Unterstützung durch Elterngeld. Ob die bestehenden deutschen Leistungen den gesonderten Vaterschaftsurlaub nach den europäischen Ausnahmen ersetzen können, ist gerade die offene Rechtsfrage.
Unmittelbar betrifft das Verfahren einen Berufssoldaten und damit einen Anspruch gegenüber dem Staat. Welche Folgen eine spätere Entscheidung für andere Beschäftigtengruppen oder für Arbeitsverhältnisse mit privaten Arbeitgebern hätte, lässt sich aus dem vorliegenden Material nicht abschließend ableiten.
Einordnung der Redaktion
Der Beschluss ist ein Klärungsschritt, kein abschließendes Urteil über einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Im Kern geht es darum, ob Deutschlands System aus Elternzeit und Elterngeld die europäischen Anforderungen auch dort erfüllt, wo einzelne Väter keine Vergütung erhalten.
Die vorliegenden Quelldaten dokumentieren die Vorlagefragen und die gegensätzlichen Positionen der Beteiligten. Eine Antwort des EuGH enthalten sie nicht. Aussagen über einen bereits gewonnenen Anspruch, eine automatische Urlaubsgutschrift oder konkrete gesetzliche Änderungen wären deshalb verfrüht.
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