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Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten

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Verwaltungs- & Umweltrecht
10. Juni 2026

Worum geht es?

Ein Medienunternehmen kann die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem Zivilprozess nicht mit der hier erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden (Az. 1 C 19.25). Entscheidend war die fehlende Klagebefugnis des Unternehmens – nicht die Frage, ob die Aussage im konkreten Fall tatsächlich Nachteile für das Wohl des Bundes verursacht hätte.

Ausgangspunkt war ein presserechtlicher Streit. Eine Zeitung des Unternehmens hatte im Mai 2018 über mutmaßliche Missstände beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Austausch eines zuständigen Abteilungsleiters berichtet. Der ehemalige Abteilungsleiter wandte sich gegen die Berichterstattung. Vor dem Landgericht Hamburg machte er erfolgreich geltend, dadurch sei ein unzutreffender Zusammenhang zwischen den Vorfällen beim Bundesamt und seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hergestellt worden.

Das Medienunternehmen legte Berufung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht wollte die Gründe der Personalentscheidung aufklären und beschloss, unter anderem den Bundespräsidenten als Zeugen zu vernehmen. Dieser berief sich auf sein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin versuchte das Unternehmen, eine Aussage über ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu erreichen.

Die rechtliche Einordnung

Die maßgebliche Vorschrift ist § 376 Absatz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Sie erlaubt dem Bundespräsidenten, eine Zeugenaussage zu verweigern, wenn diese dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Das Recht zur Verweigerung knüpft damit an bestimmte Voraussetzungen an; es ist keine voraussetzungslose Befreiung von Zeugenaussagen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage zunächst als zulässig angesehen, sie aber inhaltlich abgewiesen. Nach seiner Beurteilung waren die gesetzlichen Voraussetzungen der Zeugnisverweigerung erfüllt. Dabei verwies es auf mögliche Beeinträchtigungen der Freiheit ministerieller Personalentscheidungen bei der Besetzung politischer Schlüsselstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung, begründete sie jedoch anders: Der Klage fehlte bereits eine Voraussetzung für die inhaltliche Prüfung. Das Unternehmen war nicht klagebefugt.

Die Klagebefugnis betrifft die Frage, ob ein Kläger eine mögliche Verletzung eigener, rechtlich geschützter Positionen geltend machen kann. Ein tatsächliches Interesse an einer Zeugenaussage reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Nach der Entscheidung schützt § 376 Absatz 4 ZPO ausschließlich öffentliche Interessen und vermittelt dem Medienunternehmen kein eigenes Recht, auf das es seine verwaltungsgerichtliche Klage stützen könnte.

Für diese Auslegung berücksichtigte das Gericht die besondere Stellung des Bundespräsidenten sowie die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Zeugnisverweigerung. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens nach § 387 ZPO.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beteiligte eines Zivilprozesses verdeutlicht die Entscheidung eine wichtige Unterscheidung: Eine Zeugenaussage kann für die eigene Beweisführung erheblich sein, ohne dass daraus ein eigenständiger Anspruch auf ihre Durchsetzung vor dem Verwaltungsgericht folgt. Das Interesse des Medienunternehmens, seine Berichterstattung im Unterlassungsprozess zu verteidigen, genügte hier nicht.

Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen einer unzulässigen und einer unbegründeten Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Angriff bereits an der Klagebefugnis scheitern lassen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass es die inhaltliche Begründung der Zeugnisverweigerung durch das Verwaltungsgericht übernommen hätte.

Die Entscheidung bedeutet auch nicht, dass die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten grundsätzlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Der vorliegende Urteilsauszug stellt ausdrücklich klar, dass sein Handeln nicht von vornherein kontrollfrei ist. Welche konkreten Schritte im erwähnten zivilprozessualen Zwischenverfahren möglich sind und wie sie im Ausgangsfall zu beurteilen wären, lässt sich aus dem bereitgestellten Material nicht abschließend darstellen.

Einordnung der Redaktion

Der Fall betrifft vor allem die verfahrensrechtlichen Grenzen einer gesonderten verwaltungsgerichtlichen Klage. Er entscheidet weder über die Wahrheit der umstrittenen Berichterstattung noch über den endgültigen Ausgang des presserechtlichen Berufungsverfahrens.

Die zentrale Aussage lautet: Die Bedeutung eines Beweismittels für einen Prozess ersetzt keine eigene, durch die maßgebliche Vorschrift geschützte Rechtsposition. Zugleich bleibt zwischen der fehlenden Klagebefugnis des Unternehmens und der grundsätzlichen gerichtlichen Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns zu unterscheiden. Da die übermittelten Urteilsgründe unvollständig sind, wäre eine weitergehende Bewertung sämtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten auf dieser Grundlage nicht belastbar.

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