Worum geht es?
Die Stadt Marktredwitz ist mit ihrer Klage gegen die Planung eines Abschnitts des SuedOstLink vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Nach der vorliegenden Pressemitteilung wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 24. Juni 2026 ab (Az. 9 A 2.26). Im Mittelpunkt steht die Frage, welche eigenen Rechte eine Gemeinde gegen ein überörtliches Infrastrukturvorhaben geltend machen kann.
Gegenstand des Verfahrens war der Abschnitt C2 zwischen Marktredwitz und Pfreimd. Dort sollen zwei Höchstspannungs-Gleichstromleitungen als Erdkabel verlaufen. Die Bundesnetzagentur genehmigte deren Errichtung und Betrieb mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2025. Vorausgegangen war eine Bundesfachplanung, die 2019 einen Trassenkorridor festgelegt hatte.
Die Stadt beanstandete sowohl die vorgelagerte Planung als auch den Planfeststellungsbeschluss. Ihre Einwände betrafen unter anderem die Prüfung von Trassenalternativen, Umweltbelange und mögliche Auswirkungen auf die Wasserversorgung im Ortsteil Glashütte. Sie befürchtete Verunreinigungen des Grundwassers sowie eine Einschränkung des Wasserzuflusses zu Brunnen und einem Löschwasserteich. Dabei handelte es sich um von der Stadt vorgetragene Risiken, nicht um gerichtlich festgestellte Schäden.
Die rechtliche Einordnung
Eine Gemeinde kann einen Planfeststellungsbeschluss nicht allein deshalb erfolgreich angreifen, weil sie das Vorhaben für rechtswidrig oder nachteilig für ihre Einwohner hält. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht erläuterten Rechtsprechung muss sie eine Verletzung eigener Rechte geltend machen.
Dazu gehören insbesondere das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die darin verankerte Planungshoheit. Auch Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen oder ein rechtsfehlerhafter Zugriff auf Eigentum der Gemeinde können rechtlich relevant sein. Dagegen darf eine Kommune nicht stellvertretend sämtliche Rechte ihrer Einwohner oder allgemeine Umweltinteressen gerichtlich durchsetzen. Ihr steht keine umfassende Kontrolle der Planung unabhängig von einer eigenen Rechtsbetroffenheit zu.
Diese Begrenzung gilt auch für die Bundesfachplanung. Sie legt zunächst den Korridor fest, innerhalb dessen die spätere Trasse konkretisiert wird. Eine unmittelbare Anfechtung dieser vorgelagerten Entscheidung ist ausgeschlossen. Marktredwitz hatte bereits dagegen gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht, war damit aber 2021 gescheitert und hatte anschließend die damalige Klage zurückgenommen.
Im Verfahren gegen den späteren Planfeststellungsbeschluss kann die Bundesfachplanung zwar mittelbar überprüft werden. Für eine Gemeinde erweitert das jedoch nicht den Kreis der durchsetzbaren Rechte: Auch insoweit kommt es auf Vorschriften an, die gerade ihrem Schutz dienen.
Nach der Pressemitteilung hatte Marktredwitz eine Verletzung seiner Planungshoheit nicht hinreichend konkret dargelegt. Die geltend gemachten Verfahrensfehler stellte das Gericht ebenfalls nicht fest. Auf die behauptete Gefährdung der Trinkwasserversorgung in Glashütte konnte sich die Stadt nicht berufen, weil die betreffende Versorgungsanlage privat ist. Auch mit ihren Einwänden zur Löschwasserversorgung drang sie nicht durch. Die Schutzregelungen für den Löschteich bewertete das Gericht zudem inhaltlich als ausreichend.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Gemeinden verdeutlicht die Entscheidung, dass Einwendungen gegen große Leitungsprojekte einen nachvollziehbaren Bezug zu eigenen geschützten Belangen benötigen. Dass eine Trasse das Gemeindegebiet durchquert, ersetzt nicht die konkrete Darlegung einer Rechtsverletzung. Entscheidend ist beispielsweise, welche kommunale Planung oder welche gemeindliche Einrichtung betroffen sein soll.
Für Einwohner und private Eigentümer ist davon zu unterscheiden, ob sie selbst eigene Rechte geltend machen können. Die erfolglose Klage einer Stadt beantwortet nicht automatisch die Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten anderer Betroffener.
Das zeigt auch das vorliegende Quellenmaterial: Darin wird zusätzlich das Verfahren eines Landwirts beschrieben, dessen Grundstücke für die Leitungen und Schutzstreifen beansprucht werden sollen. Sein Eilantrag wurde nach diesen Angaben am 17. Juli 2025 abgelehnt. Über den Ausgang seiner Klage in der Hauptsache enthält das Material jedoch keine abschließende Information. Das Urteil zur Stadt darf deshalb nicht als Entscheidung über seine Klage verstanden werden.
Einordnung der Redaktion
Die zentrale Aussage betrifft die Grenzen kommunalen Rechtsschutzes: Gemeinden können eigene Rechte verteidigen, sind aber keine allgemeinen Kontrollinstanzen für Infrastrukturplanungen. Das gilt auch dann, wenn sie Fehler bereits auf einer vorgelagerten Planungsstufe vermuten.
Die Klageabweisung bedeutet deshalb nicht, dass das Gericht sämtliche denkbaren Umwelt- oder Eigentumsfragen umfassend geprüft und verneint hätte. Maßgeblich war der Prüfungsumfang im Verfahren der Stadt. Die vorliegenden Angaben erlauben eine Einordnung dieser Grundsätze; der übermittelte Urteilstext bricht jedoch vor den vollständigen Entscheidungsgründen ab. Weitergehende Aussagen zu einzelnen technischen Risiken oder sämtlichen rechtlichen Einwänden wären auf dieser Grundlage nicht belastbar.
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