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Klage gegen die Planfeststellung für den 7. Bauabschnitt der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg ohne Erfolg

Redaktionell geprüfter Artikel auf Grundlage einer transparent ausgewiesenen Quelle.

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Verwaltungs- & Umweltrecht
7. Juli 2026

Worum geht es?

Die erneute Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den siebten Bauabschnitt der Autobahn A 39 ist erfolglos geblieben. Nach der vorliegenden Pressemitteilung hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2026 abgewiesen (Az. 9 A 15.24). Im Mittelpunkt standen der Schutz von Waldflächen, die Auswirkungen von Straßenabwässern auf Gewässer und die Frage, welche Einwände nach einem früheren Urteil noch geprüft werden konnten.

Der betroffene Abschnitt verläuft auf 14,2 Kilometern zwischen den Anschlussstellen Weyhausen und Ehra. Er bildet den südlichen Teil der insgesamt 105 Kilometer langen geplanten Neubaustrecke zwischen Wolfsburg und Lüneburg. Zur Planung gehört außerdem eine Ortsumfahrung nördlich von Ehra. In der Nähe liegt das etwa 273 Hektar große europäische Schutzgebiet „Vogelmoor“.

Bereits 2019 hatte die Umweltvereinigung gegen die ursprüngliche Zulassungsentscheidung teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 damals für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Niedersachsen führte anschließend ein ergänzendes Verfahren durch. Gegen die am 28. Juni 2024 geänderte und ergänzte Entscheidung richtete sich die nun abgewiesene Klage.

Die rechtliche Einordnung

Ein Planfeststellungsbeschluss ist die behördliche Zulassungsentscheidung für ein Infrastrukturvorhaben. Der Fall zeigt, dass festgestellte Fehler nicht zwingend das endgültige Ende einer Planung bedeuten: Hier wurden sie in einem ergänzenden Verfahren bearbeitet, während das Vorhaben im Wesentlichen unverändert blieb.

Das Urteil von 2019 betraf unter anderem die fehlende Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Ortsumfahrung Ehra und Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Außerdem durfte die Frage, ob für Straßenabwässer Retentionsbodenfilter erforderlich waren, nicht erst der späteren Ausführungsplanung überlassen werden.

Im erneuten Verfahren war insbesondere umstritten, ob eine 40 Hektar große Eichenwaldfläche südwestlich des Schutzgebiets „Vogelmoor“ in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden musste. Eine solche Prüfung untersucht die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den maßgeblichen Schutzanforderungen eines europäischen Natura-2000-Gebiets. Nach der Pressemitteilung verneinte das Gericht die Pflicht zur Einbeziehung: Die Fläche besitze nicht zweifelsfrei die Qualität, die für ihre zwingende Berücksichtigung erforderlich sei. Welche fachlichen Einzelbewertungen dafür ausschlaggebend waren, lässt sich dem vorliegenden Material nicht entnehmen.

Auch die geprüften wasserrechtlichen Fragen führten nicht zum Erfolg der Klage. Das Gericht beanstandete die Untersuchung möglicher Verschlechterungen des chemischen Zustands von Bruneitzgraben und Kleiner Aller durch gefilterte Straßenabwässer nicht. Dabei durfte das einschlägige Merkblatt zur Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung herangezogen werden. Eine aufgrund besserer Erkenntnisse eindeutig vorzugswürdige andere Methode war nach den mitgeteilten Gründen nicht erkennbar. Für die Chloridbelastung des Bullergrabens genügte die Auswertung anhand des Jahresmittels der Messwerte eines Kalenderjahres.

Besonders wichtig ist zudem die Rechtskraft des früheren Urteils. Nach der vom Gericht bestätigten Rechtsprechung bindet ein Urteil, das einen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, nicht nur hinsichtlich der festgestellten Fehler. Die Bindung umfasst auch die Feststellung, dass darüber hinaus keine weiteren Fehler vorliegen. Deshalb konnte die Vereinigung bestimmte zusätzliche Einwände nicht mehr zur gerichtlichen Prüfung stellen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Umweltvereinigungen verdeutlicht die Entscheidung, wie wichtig der erste Prozess gegen eine Planfeststellung sein kann. Ein ergänzendes Verfahren eröffnet nicht automatisch die Möglichkeit, sämtliche Fragen der ursprünglichen Planung erneut aufzurollen. Hier waren ein Teil der wasserrechtlichen Einwände sowie Rügen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Artenschutz aufgrund der Rechtskraft ausgeschlossen. Diese Punkte wurden im neuen Verfahren daher nicht erneut inhaltlich geprüft.

Für Anwohnerinnen, Anwohner und andere Interessierte bedeutet die Klageabweisung zunächst, dass dieser gerichtliche Angriff auf die überarbeitete Planfeststellung erfolglos geblieben ist. Daraus lässt sich jedoch kein konkreter Baubeginn ableiten. Auch zu möglichen individuellen Ansprüchen, etwa wegen Lärms oder einer Grundstücksbetroffenheit, enthält die Quelle keine Angaben.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung verbindet fachliche Umweltfragen mit einer wesentlichen prozessualen Grenze: Nach einer gerichtlichen Beanstandung können Planungsfehler in einem ergänzenden Verfahren bearbeitet werden; zugleich bleiben rechtskräftig entschiedene Fragen grundsätzlich bindend.

Die Klageabweisung ist deshalb nicht als pauschale Aussage zu verstehen, dass der Autobahnbau keine Umweltbelastungen verursacht. Gegenstand war die rechtliche Überprüfung der Planung im noch eröffneten Prüfungsumfang. Grundlage dieses Artikels ist die Pressemitteilung. Ohne die vollständigen Urteilsgründe lassen sich insbesondere die naturschutzfachlichen Maßstäbe und die Reichweite der Rechtskraft im Einzelfall nicht abschließend bewerten.

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