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Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

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Verwaltungs- & Umweltrecht
24. März 2026

Worum geht es?

Wer eine bereits genehmigte Windenergieanlage vor ihrer Errichtung verändern will, kann dafür eine Änderungsgenehmigung benötigen. Doch müssen daneben noch andere Zulassungen eingeholt werden, wenn die zuständige Behörde nur bestimmte Auswirkungen der Änderung prüft? Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für die im Streitfall maßgebliche gesetzliche Regelung verneint: Auch eine durch Fristablauf entstandene Änderungsgenehmigung bündelt die von ihrer Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungen.

Das Urteil vom 25. März 2026 trägt das Aktenzeichen 7 C 3.25. Anlass war der geplante Wechsel des Anlagentyps bei zwei Windenergieanlagen. Die Betreiberin hatte zunächst am 25. Juni 2024 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erhalten. Noch vor dem Bau beantragte sie die Änderung.

Weil die Behörde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entschied, bescheinigte sie den Eintritt einer Genehmigungsfiktion. Zugleich erklärte sie, dass weitere Zulassungen nach anderen Gesetzen gesondert beschafft werden müssten. Dagegen wandte sich die Betreiberin.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass weder eine zusätzliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde noch eine gesonderte Bau- oder Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich war. Als Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion stellte es den 20. August 2024 fest. Die Zusätze im behördlichen Schreiben hob es dagegen nicht auf. Beide Seiten legten Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht wies beide Rechtsmittel zurück.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt stehen zwei unterschiedliche Fragen: Welche Anforderungen muss die Behörde prüfen, und welche anderen Zulassungen werden durch die Änderungsgenehmigung mit abgedeckt? Nach der Entscheidung darf aus einem begrenzten Prüfungsumfang nicht auf eine entsprechend begrenzte Konzentrationswirkung geschlossen werden.

Maßgeblich war § 16b Absätze 7 bis 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der bis einschließlich 14. August 2025 geltenden Fassung. Diese sah für bestimmte Änderungen an Windenergieanlagen ein beschleunigtes Verfahren vor. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen waren nur ausgewählte Anforderungen zu untersuchen, darunter Standsicherheit sowie Auswirkungen durch Geräusche und Turbulenzen.

Außerdem konnte die beantragte Änderung nach der damaligen Regelung durch Ablauf einer sechswöchigen Frist als genehmigt gelten. Voraussetzung war insbesondere, dass die Behörde nicht vorher entschied; die Vorschrift enthielt weitere Bedingungen. Eine solche Genehmigungsfiktion bedeutet, dass die Genehmigungswirkung kraft Gesetzes eintritt, ohne dass dafür ein ausdrücklicher Genehmigungsbescheid ergehen muss.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht bleibt die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG auch in dieser Konstellation bestehen. Die davon erfassten Zulassungen, hier die Bau- und Waldumwandlungsgenehmigung, müssen daher nicht zusätzlich eingeholt werden. Für eine gesonderte Zustimmung der Luftfahrtbehörde ließ das abschließend geregelte Prüfprogramm ebenfalls keinen Raum.

Verfahrensrechtlich unterschied das Gericht zwischen der gesetzlichen Genehmigungswirkung und ihrer behördlichen Bescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung war als solche kein Verwaltungsakt. Die beanstandeten Zusätze enthielten lediglich die Rechtsauffassung der Behörde, aber keine eigenständige verbindliche Regelung. Deshalb konnte die Betreiberin ihre Aufhebung nicht verlangen, obwohl sie mit der gerichtlichen Feststellung zur Reichweite der Genehmigung Erfolg hatte.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Betreiber schafft das Urteil Klarheit über das Verhältnis zwischen vereinfachter Prüfung und gebündelter Zulassung: Ein eingeschränktes Prüfprogramm führt nicht automatisch dazu, dass die von der Konzentrationswirkung erfassten Genehmigungen anschließend in weiteren Verfahren beschafft werden müssen.

Die Entscheidung ist jedoch kein allgemeiner Freibrief für Änderungen an Windenergieanlagen. Sie betrifft eine bestimmte Fallgestaltung und ausdrücklich eine ältere Gesetzesfassung. Ob ein anderes Vorhaben unter dieselben Voraussetzungen fällt oder wie es nach einer späteren Rechtslage zu beurteilen ist, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten.

Zudem zeigt der Fall, dass ein behördliches Schreiben und die tatsächlich eingetretene Rechtswirkung auseinanderfallen können. Entscheidend ist nicht allein, wie die Behörde die Reichweite einer Genehmigung beschreibt. Ebenso wichtig ist, ob ihre Erklärung überhaupt eine verbindliche Regelung enthält. Im entschiedenen Fall wurde die Rechtslage durch gerichtliche Feststellung geklärt, nicht durch Aufhebung der Hinweise.

Einordnung der Redaktion

Das Urteil trennt nachvollziehbar zwischen dem Umfang behördlicher Kontrolle und der Bündelungswirkung einer Genehmigung. Die gesetzlich vorgesehene Verfahrensvereinfachung wird nicht dadurch aufgehoben, dass anschließend zusätzliche, bereits erfasste Zulassungen verlangt werden.

Die Aussagekraft bleibt zugleich begrenzt: Der vorliegende Urteilstext bricht innerhalb der Entscheidungsgründe ab. Die zentralen Ergebnisse sind jedoch durch die mitgelieferte Pressemitteilung und die Leitsätze dokumentiert. Weitergehende Aussagen zu anderen Vorhaben, zur heutigen Gesetzesfassung oder zu sämtlichen verbleibenden Betreiberpflichten lassen sich auf dieser Grundlage nicht treffen.

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