Worum geht es?
Darf eine Stadt Mitglied eines Bündnisses gegen Rechtsextremismus bleiben, wenn dieses öffentlich eine politische Partei kritisiert? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Streit um die Mitgliedschaft Nürnbergs in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ befasst.
Der örtlich zuständige Kreisverband der Alternative für Deutschland (AfD) verlangt den Austritt der Stadt aus dem Bündnis. Die Allianz ist ein nicht eingetragener Verein, in dem Kommunen und zivilgesellschaftliche Organisationen zusammenarbeiten. Sie verfolgt das Ziel, sich gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit einzusetzen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Stadt dagegen, ihre Mitgliedschaft zu beenden. Er rechnete ihr die gegen die AfD gerichteten Äußerungen der Allianz aufgrund ihrer Mitgliedschaft zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung mit Urteil vom 26. März 2026 auf und verwies das Verfahren zurück an den Verwaltungsgerichtshof (Az. 8 C 3.25). Damit steht noch nicht abschließend fest, ob Nürnberg austreten muss. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fehlen tatsächliche Feststellungen, die für diese Entscheidung erforderlich sind.
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt steht die Chancengleichheit politischer Parteien nach Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes. Staatliche Stellen müssen dieses Recht beachten. Das gilt auch für Städte und Gemeinden. Zugleich ist nicht jede kritische Äußerung eines privaten Vereins automatisch eine Äußerung der Kommune, die ihm angehört.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht genügt die bloße Mitgliedschaft in einem privatrechtlich organisierten Verein, den die Kommune nicht beherrscht, für eine solche Zurechnung nicht. Entscheidend sind vielmehr Zielsetzung und Wirkung der kommunalen Mitgliedschaft. Diese müssen einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit vergleichbar sein.
Für die Zielsetzung kommt es unter anderem darauf an, ob der satzungsmäßige oder tatsächliche Hauptzweck des Bündnisses darin besteht, die betreffende Partei im politischen Wettbewerb zu benachteiligen. Einen solchen Zweck hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Deshalb muss geprüft werden, ob die Stadt gegen die AfD gerichtete Aktivitäten innerhalb der Allianz steuert oder gezielt unterstützt.
Zusätzlich ist die Wirkung relevant: Umfang und Intensität der parteikritischen Äußerungen müssen geeignet sein, ernsthafte Nachteile im politischen Wettbewerb hervorzurufen. Auch hierzu fehlten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die notwendigen Feststellungen.
Selbst wenn ein zurechenbarer Eingriff vorliegt, stellt sich noch die Frage nach seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Die kommunale Selbstverwaltung erlaubt grundsätzlich die Beteiligung an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und an Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus. Auch ein Eingriff in die Chancengleichheit kann als Einsatz für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Dafür muss die staatliche Stelle sich jedoch auf deren Verteidigung berufen und darlegen, weshalb die betreffende Äußerung dafür notwendig ist. Das war hier nach der Entscheidung nicht geschehen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Kommunen folgt daraus weder ein allgemeines Verbot solcher Mitgliedschaften noch eine uneingeschränkte Erlaubnis. Maßgeblich sind die konkrete Ausrichtung des Bündnisses, die Rolle der Kommune und die möglichen Auswirkungen seiner Aktivitäten auf den Parteienwettbewerb.
Bei einer rechtlichen Prüfung können deshalb insbesondere der Vereinszweck, tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkte sowie kommunale Steuerung oder gezielte Unterstützung bedeutsam sein. Allein der Hinweis, eine Stadt sei nur eines unter vielen Mitgliedern, beantwortet diese Fragen nicht.
Für politische Parteien bedeutet das Urteil: Parteikritische Aussagen eines Bündnisses und die Mitgliedschaft einer Kommune reichen für sich genommen nicht aus, um einen Austritt zu verlangen. Erforderlich sind die vom Gericht beschriebenen Voraussetzungen der Zurechnung und ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff.
Zivilgesellschaftliche Bündnisse wiederum sind von ihren staatlichen Mitgliedern zu unterscheiden. Ihre Äußerungen werden nicht schon durch eine kommunale Beteiligung insgesamt zu staatlichen Äußerungen.
Einordnung der Redaktion
Das Urteil verlangt eine konkrete Prüfung statt einer pauschalen Gleichsetzung von Vereinsmitgliedschaft und staatlicher Einflussnahme. Es berücksichtigt sowohl den Schutz des politischen Wettbewerbs als auch die Befugnis der Kommunen, sich vor Ort gegen Diskriminierung und Extremismus einzusetzen.
Der Erfolg der Revision ist deshalb nicht mit einer endgültigen Bestätigung der Nürnberger Mitgliedschaft gleichzusetzen. Ebenso wenig hat das Bundesverwaltungsgericht einen Austrittsanspruch abschließend ausgeschlossen. Über den konkreten Streit muss nach weiteren Feststellungen erneut entschieden werden. Die vorliegenden Quelldaten enthalten die Pressemitteilung und einen unvollständigen Urteilstext; ein späterer Ausgang des Verfahrens lässt sich daraus nicht entnehmen.
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