Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof hat nach der vorliegenden Pressemitteilung zwei Klauseln zu jährlichen Entgelten bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Mit dem Urteil vom 28. Juli 2026, Aktenzeichen XI ZR 83/25, gab der für Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände statt.
Gegenstand des Verfahrens waren zwei unterschiedliche Regelungen einer Bank. Die bis Anfang 2022 verwendete Klausel sah pro Bausparkonto ein jährliches Entgelt von 15 Euro vor. Außerdem sollte die Bausparkasse dieses Entgelt bei einer wesentlichen Veränderung ihrer Verwaltungskosten anpassen dürfen.
Für Neuverträge im Tarif Wohn-Riester setzte die Bank seit dem 25. Januar 2022 eine andere Klausel ein: In der Sparphase sollten jährlich 24 Euro als Vertragsentgelt anfallen. Die Vertragsbedingungen ordneten diesen Betrag den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrags zu.
Der Verbraucherverband hielt beide Regelungen für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb seine Klage zunächst erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied dagegen zugunsten des Verbands.
Die rechtliche Einordnung
Im Mittelpunkt steht die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB. Solche vorformulierten Vertragsbedingungen dürfen Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Nicht jede Preisvereinbarung unterliegt allerdings derselben rechtlichen Prüfung. Entscheidend war deshalb zunächst, wie die beanstandeten Jahresentgelte einzuordnen sind.
Nach der Pressemitteilung bewertete der Bundesgerichtshof die Klauseln als sogenannte Preisnebenabreden. Sie legen demnach keine eigenständige Hauptleistung gegen Vergütung fest, sondern verlangen ein Entgelt für Verwaltungstätigkeiten der Bank. Damit sind sie einer inhaltlichen Kontrolle zugänglich.
Diese Prüfung fiel zulasten der Bank aus. Der Bundesgerichtshof sah einen Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Darlehensrechts. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht vor, dass der Darlehensnehmer einen geschuldeten Zins zahlt und das bereitgestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlt. Die beanstandeten Entgelte sollten dagegen Verwaltungsaufwand abdecken, der im Zusammenhang mit Bauspardarlehen entsteht und überwiegend dem eigenen Interesse der Bank dient. Solche Kosten durfte sie durch die geprüften Klauseln nicht auf ihre Kunden verlagern.
Auch der Verweis auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz änderte daran nichts. Nach der dargestellten Begründung regelt dieses Gesetz nicht die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einzelner Vertragsbedingungen. Dass § 2a AltZertG Verwaltungskosten erwähnt, bedeutet daher keine pauschale Erlaubnis für entsprechende Entgeltklauseln. Die Bezeichnung eines Betrags als Verwaltungskosten ersetzt nicht die Prüfung seiner rechtlichen Zulässigkeit.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Inhaber von Riester-Bausparverträgen ist zunächst der genaue Vertragstext wichtig. Die Entscheidung betrifft die beiden geprüften Klauseln. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass jedes Entgelt in jedem Riester-Bausparvertrag unwirksam ist. Insbesondere sind die erfassten Leistungen und die jeweilige Vertragsphase zu unterscheiden.
Zur sachlichen Prüfung können die Allgemeinen Bausparbedingungen sowie die jährlichen Kontoabrechnungen herangezogen werden. Sie zeigen, welche Entgeltregelung vereinbart wurde und ob entsprechende Beträge tatsächlich belastet wurden. Allein eine ähnliche Bezeichnung wie „Jahresentgelt“ oder „Vertragsentgelt“ erlaubt noch keine abschließende Bewertung.
Wichtig ist außerdem die Verfahrensart: Der Verbraucherverband hatte auf Unterlassung der Klauselverwendung geklagt. Die vorliegenden Angaben enthalten keine Entscheidung über konkrete Rückzahlungen an einzelne Kunden. Ob im jeweiligen Fall Erstattungsansprüche bestehen und welche Fristen zu beachten wären, lässt sich daraus nicht abschließend beurteilen. Hierfür wäre eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenze zwischen der gesetzlichen Erwähnung einer Kostenart und der Wirksamkeit einer konkreten Vertragsklausel. Auch bei Altersvorsorgeprodukten bleibt maßgeblich, wofür ein Entgelt verlangt wird und ob die Kostenübertragung mit den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar ist.
Grundlage dieses Artikels ist die bereitgestellte Pressemitteilung, nicht der vollständige Urteilstext. Weitergehende Aussagen zu anderen Vertragsgestaltungen oder individuellen Zahlungsansprüchen wären deshalb verfrüht. Belastbar ist die mitgeteilte Kernaussage: Die beiden beanstandeten Jahresentgeltklauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand.
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