Worum geht es?
Wer jahrelang erhöhte Energiepreise bezahlt hat, konnte bislang trotz einer unwirksamen Preisänderungsklausel mit Rückforderungen teilweise scheitern. Grund war die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH). Nach dem vorliegenden Bericht von Legal Tribune Online hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Rechtsprechung nun als unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherrecht bewertet. Genannt wird ein Urteil vom 24. September 2026 mit dem Aktenzeichen C-900/24.
Der geschilderte Fall betrifft einen Fernwärmelieferungsvertrag zwischen der Glarner GbR und dem Versorger SVB aus November 2012. Auf Grundlage einer Vertragsklausel änderte das Unternehmen zwischen 2015 und 2020 jährlich den Arbeitspreis, also den verbrauchsabhängigen Teil des Wärmepreises. Im Juli 2019 ging die Kundin gerichtlich gegen die Änderungen vor und verlangte Rückzahlungen.
Das Kammergericht Berlin bewertete die Preisänderungsklausel als missbräuchlich und unwirksam. Offen blieb jedoch, welcher Preis stattdessen für die Abrechnung maßgeblich sein sollte. Deshalb legte es dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtsprechung mit dem Unionsrecht vor. Nach dem Bericht kann die klagende Gesellschaft beim Schutz vor missbräuchlichen Klauseln nach deutschem Recht einem Verbraucher gleichgestellt werden.
Die rechtliche Einordnung
Die Dreijahreslösung sollte bei langfristigen Lieferverträgen einen Interessenausgleich ermöglichen. Ohne wirksame Preisänderungsklausel fehlt grundsätzlich die vertragliche Grundlage für darauf gestützte Erhöhungen. Damit rückt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis wieder in den Mittelpunkt – auch wenn die Kosten des Versorgers inzwischen gestiegen sind.
Der BGH entwickelte dafür eine ergänzende Vertragsauslegung: Beanstandete ein Kunde eine Erhöhung nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung, die diese erstmals enthielt, konnte der betreffende erhöhte Preis zur neuen Berechnungsgrundlage werden. Die Wirkung reichte damit über die einzelne Rechnung hinaus. Auch spätere Rückforderungen wurden durch diesen höheren Ausgangspreis begrenzt.
Nach der berichteten Entscheidung widerspricht dies Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Solche Klauseln sollen für Verbraucher keine Bindungswirkung entfalten. Die Dreijahreslösung lasse dagegen wirtschaftliche Folgen einer missbräuchlichen Klausel bestehen.
Eine gerichtliche Ersatzlösung kommt nach der dargestellten EuGH-Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Das kann etwa relevant werden, wenn der Vertrag ohne die Klausel insgesamt unwirksam wäre und dies den Verbraucher besonders nachteilig träfe. Allgemeine Vorschriften zur Vertragsergänzung rechtfertigten die Dreijahreslösung nach Auffassung des EuGH jedoch nicht. Zudem werde der Wille des Verbrauchers nicht ausreichend berücksichtigt.
Ein weiterer Streitpunkt war die einseitige Änderung der Preisänderungsklausel durch SVB zum 1. Mai 2019. Auch die dafür herangezogene nationale Regelung oder Praxis beanstandet der EuGH laut Bericht. Eine missbräuchliche Klausel soll grundsätzlich nicht durch nachträgliche inhaltliche Korrekturen erhalten werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft eine wichtige Hürde bei Rückforderungen: Ein verspäteter Widerspruch darf nach der geschilderten Bewertung nicht über die Dreijahreslösung dazu führen, dass unzulässige Erhöhungen dauerhaft den maßgeblichen Preis bestimmen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche früheren Mehrzahlungen automatisch erstattet werden müssen. Zunächst ist zu klären, ob die konkrete Klausel tatsächlich unwirksam ist, welche Zahlungen darauf beruhen und welcher Preis rechtlich zugrunde zu legen ist.
Außerdem sind die Dreijahreslösung und die Verjährung voneinander zu unterscheiden. Die bisherige BGH-Lösung veränderte die Berechnungsgrundlage eines möglichen Anspruchs. Ob dieser Anspruch noch durchgesetzt werden kann oder bereits verjährt ist, bleibt eine zusätzliche Frage.
Für eine Prüfung sind insbesondere der Liefervertrag, die Preisänderungsmitteilungen, Jahresabrechnungen und bereits erhobene Beanstandungen relevant. Über die konkrete Rückzahlung im Ausgangsverfahren muss nach den Quelldaten noch das Kammergericht entscheiden. Ein Erstattungsbetrag steht damit nicht fest.
Einordnung der Redaktion
Die berichtete Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass missbräuchliche Vertragsklauseln nicht mittelbar zulasten von Verbrauchern weiterwirken sollen. Zugleich zeigt der Fall, warum die Unwirksamkeit einer Klausel und die Höhe eines Rückzahlungsanspruchs getrennt betrachtet werden müssen.
Dieser Artikel beruht auf dem bereitgestellten LTO-Bericht; der vollständige Urteilstext liegt den Quelldaten nicht bei. Die genaue Reichweite für andere Vertragsgestaltungen lässt sich deshalb hier nicht abschließend beurteilen. Eine pauschale Aussage, jeder Energieversorger müsse sämtliche Preiserhöhungen zurückzahlen, wäre aus den vorliegenden Informationen nicht ableitbar.
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