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Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts in Eigentumswohnung

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17. Juli 2026

Worum geht es?

Wer eine Eigentumswohnung mit einem Klima-Splitgerät ausstatten möchte, kann dafür auf die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft angewiesen sein. Nach der vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs können Eigentümer grundsätzlich verlangen, dass ihnen der Einbau auf ihrem Balkon gestattet wird. Das bedeutet jedoch weder eine uneingeschränkte Einbauerlaubnis noch einen Freibrief für störenden Betrieb.

Die Mitteilung berichtet über ein Urteil vom 17. Juli 2026, Aktenzeichen V ZR 162/25. In dem zugrunde liegenden Fall hatten Wohnungseigentümer beantragt, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren zu dürfen. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag am 14. Dezember 2023 mehrheitlich ab.

Daraufhin erhoben die Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage. Während das Amtsgericht diese abwies, ersetzte das Landgericht den fehlenden Gestattungsbeschluss durch eine gerichtliche Entscheidung. Dabei machte es unter anderem Vorgaben zum Gerät und zum Betriebsmodus. Nach der Pressemitteilung bestätigte der Bundesgerichtshof dieses Ergebnis.

Die rechtliche Einordnung

Der geplante Einbau erforderte eine Durchbohrung der Fassade. Damit lag eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, für die nach § 20 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein Gestattungsbeschluss erforderlich ist.

Klima-Splitgeräte zählen nach der dargestellten Entscheidung nicht zu den ausdrücklich privilegierten Maßnahmen des § 20 Absatz 2 WEG. Ein Anspruch auf Gestattung kann sich aber aus § 20 Absatz 3 WEG ergeben. Entscheidend ist dabei, ob andere Eigentümer über das im geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Werden ihre Rechte entsprechend berührt, müssen diese Eigentümer einverstanden sein. Fehlt eine solche Beeinträchtigung, kann der Anspruch auch ohne deren Zustimmung bestehen.

Dabei sind die durch Artikel 14 Grundgesetz geschützten Eigentumspositionen beider Seiten abzuwägen. Nicht jeder Eingriff in die Bausubstanz stellt bereits eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung dar. Auch ein Fassadendurchbruch kann nach der geschilderten Rechtsprechung unterhalb dieser Schwelle bleiben, wenn Planung und Ausführung sachgerecht erfolgen.

Im konkreten Fall machte die Gemeinschaft keine optischen Nachteile geltend. Im Mittelpunkt standen vielmehr mögliche Betriebsgeräusche. Solche künftig erwarteten Geräusche schließen einen Gestattungsanspruch nach der Pressemitteilung regelmäßig nicht aus. Anders kann es liegen, wenn schon vor dem Einbau feststeht, dass die Nutzung zu rechtlich erheblichen Beeinträchtigungen nicht zustimmender Eigentümer führen wird.

Hier war das vorgesehene Gerät grundsätzlich geeignet, die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, einzuhalten. Zudem lag das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom vorgesehenen Standort entfernt. Nach den mitgeteilten Feststellungen ließ sich deshalb keine entsprechende Beeinträchtigung vorhersagen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für einbauwillige Eigentümer ist vor allem die Unterscheidung zwischen einem Anspruch auf Gestattung und einer bereits erteilten Erlaubnis wichtig. Die Entscheidung erlaubt keinen eigenmächtigen Einbau, wenn dafür ein Beschluss notwendig ist. Bleibt eine erforderliche Beschlussfassung aus, kommt eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG in Betracht.

Für die Beurteilung sind die konkreten Umstände wesentlich: Wo soll das Außengerät stehen? Welche Eingriffe sind erforderlich? Welche Geräusche sind zu erwarten? Welche Vorgaben enthält die Gestattung? Aus dem geschilderten Fall folgt keine pauschale Zulässigkeit jedes Geräts an jedem Standort.

Auch Nachbarn behalten Rechte. Verursacht der spätere Betrieb unzumutbare Lärmstörungen, können nach der Mitteilung insbesondere Ansprüche aus § 14 Absatz 2 Nummer 1 WEG oder § 1004 Absatz 1 in Verbindung mit § 906 BGB bestehen. Die Einbaugestattung beseitigt diese Abwehrmöglichkeiten nicht.

Die störende Nutzung muss dann gegebenenfalls angepasst werden. Nach der dargestellten Entscheidung stehen dabei regelmäßig zeitliche Betriebsbeschränkungen im Vordergrund; eine Stilllegung kann in aller Regel nicht verlangt werden. Bei Bedarf kann auch die Gemeinschaft entsprechende Regelungen in der Hausordnung treffen.

Einordnung der Redaktion

Die Entscheidung trennt die bauliche Zulassung von der Kontrolle späterer Störungen. Bloße Befürchtungen über möglichen Lärm sollen eine bauliche Anpassung nicht ohne Weiteres verhindern. Zugleich bleibt der Schutz anderer Eigentümer vor tatsächlich unzumutbaren Geräuschen erhalten.

Die vorliegende Einordnung stützt sich ausschließlich auf die bereitgestellte Pressemitteilung. Der vollständige Urteilstext und die Einzelheiten der gerichtlich festgelegten Vorgaben liegen hier nicht vor. Wie andere Einbausituationen zu bewerten sind, lässt sich daraus daher nicht abschließend ableiten. Maßgeblich bleiben die konkrete Planung, der Standort und die zu erwartenden Auswirkungen auf andere Wohnungen.

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