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Online-Autokauf: Vertrag trotz fehlerhaftem Bestellbutton

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25. September 2026

Worum geht es?

Bleibt ein online geschlossener Autokaufvertrag verbindlich, obwohl die abschließende Schaltfläche nur „Bestellen“ heißt? Nach einem Bericht von urteile.news hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dies für den geschilderten Fall bejaht. Die Quelle nennt ein Urteil vom 15. September 2026 mit dem Aktenzeichen 9 U 76/25. Die Entscheidung ist dem Bericht zufolge nicht rechtskräftig.

Der Käufer hatte im Online-Shop eines Fahrzeugherstellers ein Elektroauto zum Bruttopreis von 60.520 Euro bestellt. Dafür wählte er das Modell und die Ausstattung aus, bestimmte die Zahlungsart und erhielt Informationen zur Fälligkeit einer Bestellgebühr. Zum Abschluss betätigte er einen lediglich mit „Bestellen“ beschrifteten Button. Anschließend wurden ihm der Fahrzeugbestellvertrag und eine Widerrufsbelehrung elektronisch übermittelt.

Etwa ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Autos erklärte der Käufer den Widerruf und verlangte den Kaufpreis zurück. Seine Klage blieb vor dem Landgericht Wiesbaden erfolglos. Auch die Berufung hatte nach dem vorliegenden Bericht keinen Erfolg.

Die rechtliche Einordnung

Bei kostenpflichtigen Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt § 312j BGB besondere Anforderungen an den Bestellabschluss. Wird eine Schaltfläche verwendet, muss deren Beschriftung die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen. Das Gesetz nennt dafür die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ und lässt eine entsprechend eindeutige Formulierung zu. Der genaue gesetzliche Wortlaut ist somit nicht die einzige zulässige Möglichkeit.

Die Anforderung hat erhebliche Bedeutung: Nach § 312j Absatz 4 BGB kommt ein von dieser Regelung erfasster Vertrag grundsätzlich nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Es geht also nicht lediglich um eine gestalterische Empfehlung für Online-Shops.

Laut Quellenbericht hielt das OLG die Beschriftung im konkreten Fall für unvollständig. Dennoch ließ es den Käufer daraus keinen Rückzahlungsanspruch herleiten. Ausschlaggebend waren nach der berichteten Begründung die besonderen Umstände des Bestellablaufs: Der Käufer hatte gezielt den Hersteller-Shop aufgesucht, das Fahrzeug individuell zusammengestellt und einen erkennbar entgeltlichen Bestellvorgang durchlaufen. Die Gesamtkosten waren vor dem letzten Klick klar ausgewiesen.

Das Gericht stellte dem Bericht zufolge auf den Schutz vor unerwarteten Kosten und Abofallen ab. Eine solche Gefahr habe hier nicht bestanden. Zusätzlich hielt es dem Käufer treuwidriges Verhalten entgegen, weil er sich nach einem Jahr der beanstandungsfreien Vertragsdurchführung unter Berufung auf die Schutzvorschrift vom bewusst abgeschlossenen Geschäft lösen wollte.

Davon getrennt prüfte das OLG den Widerruf. Dieser war nach seiner Bewertung verspätet; die übermittelte Widerrufsbelehrung hielt es für ordnungsgemäß. Die Frage der Button-Beschriftung und die Einhaltung einer Widerrufsfrist sind deshalb rechtlich auseinanderzuhalten.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Verbraucher lässt sich aus dem Bericht keine allgemeine Regel ableiten, dass fehlerhafte Bestellbuttons folgenlos bleiben. Ebenso wenig kann allein aus dem Wort „Bestellen“ ohne weitere Prüfung sicher auf einen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch geschlossen werden. Die dargestellte Entscheidung beruht gerade auf der gerichtlichen Bewertung des konkreten Bestellvorgangs.

Bei Streitigkeiten können deshalb die damalige Darstellung der Bestellseite, die Beschriftung der letzten Schaltfläche, die angezeigten Preisangaben und die Vertragsunterlagen wichtig sein. Screenshots, Bestellbestätigungen und die erhaltene Widerrufsbelehrung helfen dabei, den Ablauf nachvollziehbar zu dokumentieren.

Unternehmen sollten die Entscheidung nicht als Freigabe für verkürzte Button-Texte verstehen. Die gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht weiterhin. Eine transparente Preisübersicht ersetzt nicht ohne Weiteres die vorgeschriebene eindeutige Beschriftung.

Nach der Quelle kann die Zulassung der Revision durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angestrebt werden. Ob dieser Weg tatsächlich beschritten wurde, geht aus dem Material nicht hervor.

Einordnung der Redaktion

Der Fall betrifft das Spannungsverhältnis zwischen einer klaren gesetzlichen Verbraucherschutzvorgabe und ihrer Anwendung auf einen bewusst eingegangenen, länger durchgeführten Kaufvertrag. Die berichtete Argumentation ist deshalb eng an den Einzelfall zu binden.

Der vollständige Urteilstext liegt dieser Darstellung nicht zugrunde. Grundlage ist ausschließlich die bereitgestellte Zusammenfassung. Insbesondere lässt sich damit nicht abschließend prüfen, wie das Gericht seine Auslegung im Einzelnen begründet und mit weiteren rechtlichen Vorgaben abgeglichen hat. Eine allgemein gesicherte Ausnahme von der Button-Pflicht sollte aus der nicht rechtskräftigen Entscheidung daher nicht abgeleitet werden.

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