Worum geht es?
Wer bei einer Bewerbung diskriminiert wird und die Stelle ohne diese Benachteiligung erhalten hätte, kann grundsätzlich Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen. Doch wie lange muss der Arbeitgeber für spätere Einkommensunterschiede einstehen? Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 10. September 2026, Aktenzeichen 8 AZR 153/25.
Ausgangspunkt war die Bewerbung eines Mannes auf eine Stelle in einem Trainee-Programm im Jahr 2009. In einem früheren Verfahren ging das Hessische Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Arbeitgeberin ihn wegen seines Alters unzulässig benachteiligt hatte. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 stellte es unter anderem ihre Verpflichtung fest, künftige materielle Schäden aus der unterbliebenen Einstellung zu ersetzen.
Im späteren Verfahren verlangte der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000 Euro. Er wollte die Differenz zwischen seinem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen und dem Verdienst erhalten, den er nach seiner Auffassung bei einer Einstellung im Jahr 2009 erzielt hätte. Die Ersatzpflicht bestehe, so seine Position, bis zur Verrentung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Nach der vorliegenden Mitteilung blieb auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Die rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Vermögensschaden ist § 15 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Vorschrift betrifft den Ersatz materieller Schäden infolge einer verbotenen Benachteiligung. Im Mittelpunkt stand hier also nicht eine Entschädigung für die Diskriminierung als solche, sondern der Ausgleich entgangenen Verdienstes.
Die Mitteilung betont zwei Punkte: Zum einen ist die Ersatzpflicht nach dieser Vorschrift nicht von Anfang an auf einen bestimmten Umfang beschränkt. Zum anderen muss jeder verlangte Schaden der Benachteiligung rechtlich zugerechnet werden können. Eine festgestellte Diskriminierung begründet deshalb nicht automatisch einen Anspruch auf sämtliche späteren Einkommensdifferenzen.
Ob der geltend gemachte Verdienstausfall auf die Nichteinstellung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Dabei kommt es auch auf den Schutzzweck der verletzten Vorschrift an. Der Schadensausgleich soll tatsächlich wirksam sein, muss aber zugleich verhältnismäßig bleiben.
Nach der dargestellten Entscheidung entfällt der erforderliche Zurechnungszusammenhang, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden hat und diese sich verfestigt hat. Beim Kläger war dies nach Auffassung des Gerichts der Fall: Er hatte bereits vor 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und über mehrere Jahre ausgeübt. Seine weitere berufliche Entwicklung wurde deshalb nicht mehr der damaligen Diskriminierung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für diskriminierte Bewerberinnen und Bewerber ist die Unterscheidung zwischen einer grundsätzlichen Ersatzpflicht und dem konkreten Zahlungsanspruch entscheidend. Auch wenn die Haftung für zukünftige Schäden bereits gerichtlich festgestellt wurde, bleibt zu prüfen, ob die später verlangten Einbußen noch auf die Benachteiligung zurückzuführen sind.
Eine neue Beschäftigung kann dabei eine wesentliche Rolle spielen. Aus der Mitteilung lässt sich jedoch nicht ableiten, dass jede neue Stelle den Anspruch sofort beendet. Entscheidend waren hier die Angemessenheit der Tätigkeit, ihre Übereinstimmung mit der Qualifikation des Klägers und die mehrjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Eine feste Zeitgrenze nennt der vorliegende Auszug nicht. Ebenso wenig erläutert er abschließend, nach welchen Kriterien eine Beschäftigung in anderen Fallgestaltungen als angemessen und verfestigt anzusehen wäre. Pauschale Aussagen über eine bestimmte Zahl ersatzfähiger Jahre wären daher nicht belastbar.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung verdeutlicht nach der vorliegenden Darstellung: Eine diskriminierende Nichteinstellung kann weitreichende finanzielle Folgen haben, führt aber nicht zwingend zu einem Einkommensausgleich bis zum Rentenbeginn. Maßgeblich bleibt der rechtliche Zusammenhang zwischen Benachteiligung und späterem Schaden.
Die zugrunde liegende Pressemitteilung erlaubt eine Einordnung dieses Grundsatzes, ersetzt jedoch nicht die vollständigen Entscheidungsgründe. Insbesondere lassen sich daraus keine abschließenden Maßstäbe für sämtliche beruflichen Verläufe ableiten. Für die Bewertung vergleichbarer Fälle kommt es deshalb auf die konkrete Entwicklung nach der abgelehnten Bewerbung an.
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