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Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

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Arbeitsrecht
29. Januar 2026

Worum geht es?

Ein religiöses Kopftuch steht einer Tätigkeit in der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen grundsätzlich nicht entgegen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2026. Im entschiedenen Fall blieb die Revision eines Unternehmens erfolglos, das eine Bewerberin für eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin abgelehnt hatte. Die von den Vorinstanzen zugesprochene Entschädigung von 3.500 Euro hatte damit Bestand.

Die Bewerberin trägt aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit stets ein Kopftuch. Sie hatte sich für die Sicherheitskontrolle am Flughafen Hamburg beworben und im Auswahlverfahren ein Foto eingereicht, das sie mit Kopftuch zeigte. Anschließend lehnte ein vom beklagten Unternehmen beauftragter Dienstleister ihre Bewerbung ab.

Die Frau machte eine Benachteiligung wegen ihrer Religion geltend. Das Unternehmen verwies dagegen auf Lücken im Lebenslauf. Zusätzlich berief es sich auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, die sämtliche Kopfbedeckungen verbiete, und auf ein staatliches Neutralitätsgebot. Das Unternehmen führt die Kontrollen als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen durch.

Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt steht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Die Klägerin verlangte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG. Entscheidend war zunächst, ob ihre Ablehnung mit ihrer Religion zusammenhing.

Hierfür ist die Beweisregel des § 22 AGG bedeutsam: Werden ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vorgetragen und bewiesen, muss die Gegenseite diese Vermutung widerlegen. Nach der mitgeteilten Bewertung des Bundesarbeitsgerichts lagen unter Berücksichtigung aller Umstände genügend Anhaltspunkte für eine religiöse Benachteiligung vor. Dem Unternehmen gelang es nicht, die Vermutung zu entkräften. Der Verweis auf Lücken im Lebenslauf änderte daran im konkreten Verfahren nichts.

Eine unterschiedliche Behandlung kann unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 AGG durch berufliche Anforderungen gerechtfertigt sein. Das Gericht sah das Arbeiten ohne Kopftuch jedoch nicht als wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit einer Luftsicherheitsassistentin an.

Auch das Argument, religiöse Symbole könnten ohnehin konfliktträchtige Situationen an Kontrollstellen zusätzlich verschärfen, überzeugte den Senat nicht. Nach der Pressemitteilung fehlten objektive Anhaltspunkte dafür, dass Kopftücher bei Luftsicherheitsassistentinnen zu mehr Konflikten in der Passagierkontrolle führen.

Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 8 AZR 49/25. Als Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg am 28. August 2024 unter dem Aktenzeichen 5 SLa 6/24 entschieden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Bewerberinnen verdeutlicht das Urteil, dass ein religiöses Kopftuch nicht ohne tragfähige Rechtfertigung zum Ausschluss aus einem Auswahlverfahren führen darf. Das gilt nach dieser Entscheidung auch für die hier betroffene sicherheitsbezogene Tätigkeit am Flughafen.

Zugleich folgt daraus nicht, dass jede Absage nach Einreichung eines Bewerbungsfotos automatisch eine Diskriminierung belegt. Maßgeblich sind die Gesamtumstände. Die vorliegende Pressemitteilung nennt nicht sämtliche Indizien, auf denen die gerichtliche Bewertung beruhte. Eine Übertragung auf andere Bewerbungsverfahren erfordert deshalb Zurückhaltung.

Für Arbeitgeber zeigt der Fall, dass weder ein allgemeines Verbot von Kopfbedeckungen noch der Hinweis auf mögliche Konflikte die rechtliche Prüfung ersetzt. Auch wenn ein externer Dienstleister die Bewerberauswahl übernimmt, kann dessen Ablehnung Gegenstand eines Entschädigungsverfahrens gegen das einstellende Unternehmen werden.

Die zugesprochenen 3.500 Euro sind das Ergebnis dieses konkreten Rechtsstreits. Daraus lässt sich kein pauschaler Entschädigungsbetrag für andere Fälle ableiten.

Einordnung der Redaktion

Das Urteil setzt eine klare Grenze gegenüber einer Ablehnung, die ohne ausreichende Rechtfertigung an ein religiöses Kopftuch anknüpft. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen belegbaren beruflichen Anforderungen und lediglich angenommenen Schwierigkeiten im Arbeitsalltag.

Die verfügbare Grundlage ist allerdings eine Pressemitteilung, nicht die vollständige Urteilsbegründung. Insbesondere lässt sich daraus nicht abschließend entnehmen, wie das Gericht das vorgebrachte staatliche Neutralitätsgebot im Einzelnen bewertet hat. Ebenso wenig begründet die Entscheidung eine ausnahmslose Aussage über religiöse Kleidung in sämtlichen Sicherheitsberufen. Belastbar ist der mitgeteilte Grundsatz für die hier behandelte Tätigkeit: Ein religiöses Kopftuch rechtfertigt grundsätzlich keine Ablehnung als Luftsicherheitsassistentin.

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