Worum geht es?
Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einseitig freistellen darf. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2026. Im Mittelpunkt stehen eine vorformulierte Freistellungsklausel und die daran anknüpfende Rückgabe eines auch privat nutzbaren Dienstwagens. Ob dem Arbeitnehmer deshalb eine Entschädigung zusteht, ist allerdings noch nicht abschließend entschieden.
Der Kläger arbeitete seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst. Sein Arbeitgeber überließ ihm einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Nach der vereinbarten Regelung konnte diese Nutzung widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freigestellt wurde. Der formularmäßige Arbeitsvertrag erlaubte dem Arbeitgeber außerdem, nach einer Kündigung durch eine der beiden Seiten eine Freistellung bei fortlaufender Vergütung anzuordnen.
Nachdem der Arbeitnehmer selbst fristgerecht zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte ihn das Unternehmen für die verbleibende Kündigungsfrist frei und verlangte den Wagen zurück. Der Beschäftigte gab ihn heraus. Anschließend verlangte er für August bis November 2024 eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 510 Euro brutto.
Das Arbeitsgericht wies diesen Anspruch ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sprach dem Kläger die Zahlung zu. Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg: Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die rechtliche Einordnung
Das Bundesarbeitsgericht hält die verwendete Freistellungsklausel für unwirksam. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Maßgeblich ist hier § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Vorformulierte Vertragsbestimmungen dürfen den Vertragspartner nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach der mitgeteilten Begründung berücksichtigt die Klausel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht ausreichend. Dieses Interesse ist grundrechtlich geschützt und besteht auch während der Kündigungsfrist. Die weitere Gehaltszahlung macht die tatsächliche Beschäftigung deshalb nicht ohne Weiteres entbehrlich.
Problematisch ist insbesondere die pauschale Befugnis zur Freistellung nach einer Kündigung. Sie lässt dem Arbeitnehmer keinen Raum, ein im konkreten Fall besonders gewichtiges Interesse an seiner weiteren Beschäftigung geltend zu machen. Allein auf diese Vertragsklausel durfte der Arbeitgeber seine Anordnung daher nicht stützen.
Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob die Freistellung insgesamt unberechtigt war. Unabhängig von der unwirksamen Klausel können im Einzelfall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers einer weiteren Beschäftigung entgegenstehen. Ob solche Interessen hier bestanden, hatte das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht ausreichend geprüft. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen müssen nun nachgeholt werden.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen 5 AZR 108/25. Aus dem vorliegenden Presseauszug lässt sich keine abschließende Entscheidung über den Zahlungsanspruch oder die Wirksamkeit der Dienstwagenregelung für sämtliche denkbaren Fälle ableiten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschäftigte verdeutlicht die Entscheidung, dass eine bezahlte Freistellung rechtlich nicht allein mit dem Hinweis auf eine Kündigung und eine entsprechende Standardklausel gerechtfertigt werden kann. Auch wer selbst kündigt, verliert sein Interesse an tatsächlicher Beschäftigung nicht automatisch.
Ist die Privatnutzung eines Dienstwagens an die Beschäftigung beziehungsweise eine Freistellung gekoppelt, sind mehrere Fragen auseinanderzuhalten: Trägt die vertragliche Freistellungsklausel? Gibt es unabhängig davon ausreichende Gründe für die Freistellung? Und welche Folgen ergeben sich daraus für den Entzug der Fahrzeugnutzung?
Die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Nutzungsausfallentschädigung geschuldet wird. Ebenso wenig lässt sich aus dem Revisionserfolg des Arbeitgebers schließen, dass der Arbeitnehmer endgültig leer ausgeht.
Für Arbeitgeber macht die Entscheidung deutlich, dass weit gefasste Standardklauseln keine verlässliche Grundlage für jede Freistellung während einer Kündigungsfrist bieten. Entscheidend können die konkreten Interessen beider Seiten sein. Für eine rechtliche Prüfung sind daher neben Arbeitsvertrag und Dienstwagenvereinbarung auch die Umstände der angeordneten Freistellung von Bedeutung.
Einordnung der Redaktion
Die Entscheidung trennt zwei Ebenen: Eine pauschale Vertragsklausel kann unwirksam sein, während eine Freistellung im konkreten Einzelfall dennoch gerechtfertigt sein könnte. Genau diese Unterscheidung erklärt die Zurückverweisung.
Die zentrale Aussage lautet daher nicht, dass Dienstwagen nach einer Kündigung stets weitergenutzt werden dürfen. Vielmehr verlangt der Fall eine tragfähige rechtliche Grundlage für die Freistellung und eine gesonderte Prüfung ihrer Folgen. Wie der Entschädigungsstreit ausgeht, bleibt nach dem vorliegenden Quellenstand offen.
Weitere Meldungen zu Arbeitsrecht
- Unternehmensverschmelzung: Folgen für laufende Gerichtsverfahren
Worum geht es? Eine Verschmelzung von Unternehmen kann nicht nur arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen, sondern auch Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren haben. Mit diesem Themenkreis befasst sich die unter dem Aktenzeichen 6 AZR 38/26 veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Als weitere Stichworte nennt die Quelle einen gesetzlichen Parteiwechsel und einen Sozialtarifvertrag. Nach den vorliegenden
- Abfindung aus Sozialtarifvertrag: Anrechnung von Leiharbeit
Worum geht es? Welche Beschäftigungszeiten zählen bei einer Abfindung aus einem Sozialtarifvertrag? Der vorliegende Auszug einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 6 AZR 34/26 betrifft eine Arbeitnehmerin, die über mehrere Jahre in derselben Werkslogistik tätig war – allerdings in unterschiedlichen rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen. Nach den Quelldaten handelt es sich um ein Urteil vom
- Betriebsrente: Berechnung von Rentenansprüchen bei Systemwechsel
Worum geht es? Beim Wechsel eines betrieblichen Versorgungssystems können Fragen entstehen, wie bereits erworbene Rentenansprüche zu berechnen sind. Im Verfahren 3 AZR 140/25 ging es darum, ob für die letzten drei Monate vor einer solchen Umstellung ein zusätzlicher Rentenbaustein anzusetzen war. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers mit Urteil vom 12. Mai 2026 zurück. Der Kläger muss die Kosten des
- Anforderungen an Revisionsbegründung im Arbeitsrecht: BAG verwirft Klage
Worum geht es? Eine zugelassene Revision führt nicht automatisch dazu, dass das Bundesarbeitsgericht einen Rechtsstreit inhaltlich überprüft. Das zeigt das Urteil vom 21. April 2026 mit dem Aktenzeichen 1 AZR 45/25. Das Gericht verwarf die Revision eines Unternehmens als unzulässig, weil ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Die Arbeitgeberin muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. A
- Arbeitszeit: Vergütung unbezahlter Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung
Worum geht es? Eine Betriebsvereinbarung sah vor, dass Beschäftigte wöchentlich durchschnittlich 38,5 Stunden arbeiten, aber nur 37 Stunden bezahlt bekommen. Ein Produktionsmitarbeiter verlangte deshalb nachträglich Vergütung. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) scheiterte die Arbeitgeberin mit ihrer Revision allerdings bereits an den Anforderungen an deren Begründung. Das geht aus dem vorliegenden Entscheidungsauszug
- Massenentlassung: Falsche Zahlenangaben und Kündigungswirksamkeit
Worum geht es? Nicht jede falsche Zahlenangabe im Zusammenhang mit einer Massenentlassung führt dazu, dass die Kündigungen unwirksam sind. Das zeigt der vorliegende Auszug eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 6 AZR 7/26. Entscheidend ist danach, welche Bedeutung der Fehler für den jeweiligen Verfahrensschritt hat. Der Fall betrifft die Stilllegung eines insolventen Betriebs.
