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- 27% der geprüften Profilangaben liegen vor · Kontaktdaten geprüft am 20. September 2026
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Kanzleiprofil im Überblick
HSK I Arbeit Wirtschaft Recht ist eine Kanzlei für Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht in Augsburg. Sie berät und vertritt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Webseite führt außerdem Personaldienstleister als Zielgruppe auf. Alle Partner der Kanzlei tragen den Titel Fachanwalt oder Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Beratung und Vertretung erfolgt sowohl im Team als auch individuell. Als Grundlagen ihrer Tätigkeit nennt die Kanzlei langjährige Berufspraxis und wissenschaftliche Tätigkeit. Zum wirtschaftsrechtlichen Angebot gehören Gesellschaftsrecht und Geschäftsführerfragen, Vertrieb und Handelsvertreter, Fremdpersonaleinsatz, Scheinselbstständigkeit und Strafrecht. Weitere genannte Themen sind Unternehmenskäufe und Unternehmensverkäufe, Umstrukturierungen sowie Compliance und Whistleblowing. Für Arbeitgeber und Führungskräfte bietet die Kanzlei Inhouse- und Onlineschulungen an. Ihre Anwälte sind zudem als Referenten in Fachgremien tätig. Die Kanzlei wurde in den 1970er Jahren begründet und befindet sich in der Steingasse 13 in Augsburg. Kontaktmöglichkeiten bestehen über Telefon, Fax, E-Mail und ein Kontaktformular.
Automatisch aus den öffentlich zugänglichen Angaben der Kanzlei zusammengefasst, Stand 20.9.2026. Redaktionell nicht einzeln nachgeprüft.
Quellen: hsk-arbeitsrecht.de, hsk-arbeitsrecht.de
Beratung in Augsburg – Einordnung der Redaktion
HSK I Arbeit Wirtschaft Recht ist eine Kanzlei in der Steingasse 13 in 86150 Augsburg mit dem Hauptschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte; auch Personaldienstleister werden als Zielgruppe genannt. Alle Partner der Kanzlei tragen den Titel Fachanwalt oder Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach ihrer Beschreibung erfolgt die Bearbeitung sowohl individuell als auch im Team. Als Grundlagen ihrer Tätigkeit nennt die in den 1970er Jahren begründete Kanzlei langjährige Berufspraxis und wissenschaftliche Tätigkeit. Das Profil verbindet damit unterschiedliche Perspektiven auf die rechtliche Gestaltung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen. Im Arbeitsrecht geht es häufig um Arbeitsverträge, Vergütung, Arbeitszeit, Abmahnungen oder die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer suchen beispielsweise Orientierung zu einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Auf Arbeitgeberseite stehen unter anderem Vertragsgestaltung, personelle Maßnahmen und betriebliche Veränderungen im Raum. Betriebsräte befassen sich mit Beteiligungsrechten und Betriebsvereinbarungen. Bei Personaldienstleistern können Fragen des Fremdpersonaleinsatzes hinzukommen. Je nach Anliegen unterscheiden sich die benötigten Unterlagen und der rechtliche Prüfungsumfang. Für eine erste Einordnung sind regelmäßig der zeitliche Ablauf, die beteiligten Personen und bereits vorliegende Schreiben wichtig. Ergänzend beschreibt HSK I Arbeit Wirtschaft Recht ein wirtschaftsrechtliches Angebot. Dazu zählen Gesellschaftsrecht und Geschäftsführerfragen, Vertrieb und Handelsvertreter, Fremdpersonaleinsatz, Scheinselbstständigkeit sowie Strafrecht. Genannt werden außerdem Unternehmenskäufe und Unternehmensverkäufe, Umstrukturierungen, Compliance und Whistleblowing. Solche Themen können arbeitsrechtliche und unternehmerische Fragen miteinander verbinden, etwa bei Veränderungen der Betriebsorganisation. Für Arbeitgeber und Führungskräfte bietet die Kanzlei Inhouse- und Onlineschulungen an. Ihre Anwälte sind zudem als Referenten in Fachgremien tätig. Der Kanzleisitz in der Steingasse liegt in der Augsburger Innenstadt. Für Ratsuchende aus Lechhausen, Pfersee, Göggingen oder Oberhausen bildet diese zentrale Lage einen Bezugspunkt im Stadtgebiet. Die konkrete Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Pkw sollte anhand der Anschrift geplant werden. Für viele Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist bei entsprechender örtlicher Zuständigkeit das Arbeitsgericht Augsburg relevant. Daneben kommen bei wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen insbesondere das Amtsgericht Augsburg und das Landgericht Augsburg in Betracht; die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand. Für eine Kontaktaufnahme über Anwalt-Seiten.de können Ratsuchende die im Profil bereitgestellten Kontaktangaben nutzen. Als Kontaktwege der Kanzlei sind Telefon, Fax, E-Mail und ein Kontaktformular genannt. Eine erste Anfrage kann das Thema, die eigene Rolle und wichtige Termine knapp beschreiben. Anschließend lässt sich klären, welche Unterlagen benötigt werden und ob eine Mandatsübernahme in Betracht kommt. Eine Anfrage allein bedeutet noch keine bestätigte Übernahme der Vertretung.
Redaktionelle Einordnung auf Grundlage der im Profil belegten Angaben, Stand 20.9.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Zuständige Gerichte und Erreichbarkeit in Augsburg
- Amtsgericht Augsburg
- Landgericht Augsburg
- Arbeitsgericht Augsburg
- Oberlandesgericht München (Zweigstelle Augsburg)
Die Kanzlei HSK I Arbeit Wirtschaft Recht hat ihren Sitz in der Steingasse 13 in der Augsburger Innenstadt. Damit liegt ihr Standort im zentralen Stadtgebiet und ist auch für Ratsuchende aus den weiteren genannten Stadtteilen Lechhausen, Pfersee, Göggingen und Oberhausen ein örtlicher Anlaufpunkt. Für die Anreise kommen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel oder der Pkw in Betracht. Welche Verbindung oder Zufahrt zweckmäßig ist, hängt vom Ausgangspunkt und der aktuellen Verkehrssituation ab. Konkrete Angaben zu Haltestellen, Parkmöglichkeiten oder einem barrierefreien Zugang liegen nicht vor und sollten bei Bedarf vor dem Besuch geklärt werden. Für den arbeitsrechtlichen Hauptschwerpunkt ist unter den genannten Gerichten vor allem das Arbeitsgericht Augsburg von Bedeutung. Arbeitsgerichte führen insbesondere Verfahren zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, etwa zu Kündigungen, Vergütungsansprüchen oder Arbeitszeugnissen. Streitigkeiten über betriebsverfassungsrechtliche Fragen, beispielsweise Beteiligungsrechte eines Betriebsrats, werden regelmäßig im Beschlussverfahren behandelt. Ob das Arbeitsgericht Augsburg örtlich zuständig ist, hängt unter anderem vom Arbeitsort und weiteren gesetzlichen Anknüpfungspunkten ab; der Kanzleisitz allein entscheidet darüber nicht. Bei den ergänzend genannten wirtschaftsrechtlichen Themen können das Amtsgericht Augsburg oder das Landgericht Augsburg zuständig sein, insbesondere für zivilrechtliche Vertrags- und Unternehmensstreitigkeiten. Maßgeblich sind der Streitgegenstand, der Streitwert und besondere gesetzliche Zuständigkeitsregeln. Geschäftsführerstreitigkeiten gehören nicht automatisch vor das Arbeitsgericht. Das Oberlandesgericht München mit seiner Zweigstelle Augsburg kann im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit bei Rechtsmitteln in Betracht kommen. Für arbeitsgerichtliche Rechtsmittel ist dagegen die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, nicht das Oberlandesgericht.
Redaktionelle Orientierung zu Gerichtsstandorten und Lage, Stand 20.9.2026. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einzelfall – keine Rechtsberatung.
So läuft die Kontaktaufnahme ab
1. Anliegen schildern
Sie beschreiben Ihr Anliegen über das Kontaktformular auf dieser Seite – unverbindlich und ohne Kosten. Hilfreich für den Erstkontakt: Die Kanzlei bittet: „Schildern Sie uns unverbindlich Ihre Situation“. Das Kontaktformular enthält die Felder Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Betreff und Nachricht.
2. Rückmeldung der Kanzlei
Die Kanzlei meldet sich direkt bei Ihnen und klärt, ob das Anliegen zu den Schwerpunkten passt.
3. Erstgespräch vereinbaren
vor Ort in der Kanzlei, telefonisch – der Termin wird individuell abgestimmt.
4. Kosten klären
Die Gebühren für eine Erstberatung sind gesetzlich begrenzt (§ 34 RVG); wer die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Die konkrete Vergütung vereinbaren Sie unmittelbar mit der Kanzlei.
Allgemeine Ablaufbeschreibung der Redaktion. Angaben zu Kosten sind unverbindlich und ersetzen keine Vergütungsvereinbarung.
Ablauf und Konditionen
Für den Erstkontakt: Die Kanzlei bittet: „Schildern Sie uns unverbindlich Ihre Situation“. Das Kontaktformular enthält die Felder Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Betreff und Nachricht.
Werdegang und Engagement
Publikationen
- Neuer Tarifvertrag für die Zeitarbeit
- Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens
- Ergebnisse der Sondierungen von CDU, CSU und SPD
- Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften
- Vorsicht bei Zustellung einer Kündigung per Einschreiben!
Häufige Fragen vor der Mandatsanfrage
- Welche Unterlagen sind für eine erste Anfrage zu einer Kündigung oder Abmahnung hilfreich?
- Für eine erste Einordnung sind meist der Arbeitsvertrag einschließlich späterer Änderungen, das Kündigungs- oder Abmahnungsschreiben und dazugehörige Korrespondenz hilfreich. Bei einer Kündigung ist insbesondere der Zeitpunkt des Zugangs bedeutsam, weil im Arbeitsrecht kurze gesetzliche Fristen gelten können. Auch Angaben zur Beschäftigungsdauer, zur ausgeübten Tätigkeit und zum bisherigen Ablauf erleichtern die Prüfung. Eine knappe chronologische Zusammenfassung kann umfangreiche Unterlagen ergänzen. Welche Dokumente tatsächlich benötigt werden, hängt vom Anliegen ab. Eine bloße Kontaktanfrage ersetzt weder die Prüfung von Fristen noch die Bestätigung einer Mandatsübernahme.
- Können sich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte mit ihren Anliegen an dieselbe Kanzlei wenden?
- Arbeitsrechtliche Kanzleien können grundsätzlich unterschiedliche Beteiligte des Arbeitslebens beraten. HSK I Arbeit Wirtschaft Recht nennt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte als Zielgruppen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Kanzlei in derselben Angelegenheit widerstreitende Interessen vertreten darf. Vor einer Mandatsannahme ist daher zu prüfen, ob eine Interessenkollision besteht. Für eine Anfrage sind die eigene Rolle sowie die Namen der beteiligten Unternehmen oder Personen hilfreich. Inhalt und Ziel der Beratung unterscheiden sich je nachdem, ob individuelle Ansprüche, unternehmerische Entscheidungen oder Beteiligungsrechte eines Betriebsrats betroffen sind.
- Worin unterscheiden sich Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung?
- Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag beruht dagegen auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Abfindung ist eine Zahlung, die im Zusammenhang mit einer Beendigung vereinbart werden oder sich in bestimmten Fällen aus gesetzlichen beziehungsweise kollektivrechtlichen Grundlagen ergeben kann. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht bei jeder Kündigung. Bei der Einordnung können neben dem Beendigungszeitpunkt auch Vergütung, Urlaub, Zeugnis und sozialrechtliche Folgen eine Rolle spielen. Welche Gesichtspunkte relevant sind, lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände beurteilen.
- Welche rechtlichen Fragen stellen sich beim Fremdpersonaleinsatz und bei möglicher Scheinselbstständigkeit?
- Beim Fremdpersonaleinsatz ist zunächst zu unterscheiden, ob etwa Arbeitnehmerüberlassung, ein Werkvertrag oder eine selbstständige Dienstleistung vorliegt. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Vertrags, sondern auch die tatsächliche Durchführung. Bedeutung können insbesondere Weisungsgebundenheit, betriebliche Eingliederung und die Organisation der Arbeit haben. Eine unzutreffende Einordnung kann arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und weitere Folgen auslösen. Für eine Prüfung sind deshalb neben Verträgen auch Informationen über den praktischen Einsatz wichtig. Personaldienstleister und beauftragende Unternehmen können dabei unterschiedliche Pflichten treffen; die Bewertung hängt vom konkreten Vertrags- und Einsatzmodell ab.
- Ist bei Streitigkeiten über einen Geschäftsführervertrag das Arbeitsgericht zuständig?
- Streitigkeiten über Geschäftsführerverträge sind nicht automatisch arbeitsgerichtliche Angelegenheiten. Die Organstellung und das zugrunde liegende Vertragsverhältnis müssen voneinander unterschieden werden. Häufig gehören entsprechende Streitigkeiten vor die ordentlichen Zivilgerichte; besondere Konstellationen können jedoch eine andere Einordnung erfordern. Für die Zuständigkeitsprüfung sind unter anderem die aktuelle Stellung der betroffenen Person, die Vertragsgestaltung und der geltend gemachte Anspruch relevant. Auch eine Abberufung und die Beendigung des Vertrags sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Bei einer ersten Anfrage hilft es daher, Bestellungsunterlagen, Vertrag und etwaige Abberufungs- oder Beendigungsschreiben thematisch zuzuordnen.
Allgemeine Orientierung der Redaktion zu den Schwerpunkten dieses Profils, Stand 20.9.2026. Keine Rechtsberatung und keine Aussage über den Verlauf eines konkreten Falls.
Erfahrungen und Bewertungen zu HSK I Arbeit Wirtschaft Recht
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Bewertungen auf anwalt-seiten.de
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Kontaktdaten geprüft am 20.9.2026 · Quelle: hsk-arbeitsrecht.de
Letzte redaktionelle Prüfung: 20.9.2026 · Profil-Vollständigkeit: 27 %
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