Veröffentlichtes Profil

Klaus Unglaub

Klaus Unglaub – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg

Zuletzt aktualisiert am 20. September 2026

Rechtsanwalt · Kanzlei Klaus Unglaub

Königstraße 15, 90402 Nürnberg

Telefon: +49 911 3943433

Mandanten
Privatpersonen · Unternehmen
Beratung
vor Ort · telefonisch
Kanzlei
Kanzlei Klaus Unglaub
Profilstand
35% der geprüften Profilangaben liegen vor · Kontaktdaten geprüft am 20. September 2026

Schwerpunkte

Kanzleiprofil im Überblick

Klaus Unglaub ist Rechtsanwalt in Nürnberg und seit 2011 auf Arbeitsrecht spezialisiert. Seine Kanzlei bearbeitet ausschließlich arbeitsrechtliche Fälle. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte und Führungskräfte. Zum Mandantenkreis gehören auch leitende Angestellte, Auszubildende und Zeitarbeitnehmer. Themenschwerpunkte sind Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abfindungen, Aufhebungsverträge und Abmahnungen sowie Fragen zu Arbeitsvertrag, Lohn und Zeugnis. Neben der außergerichtlichen Beratung übernimmt er die gerichtliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht und in weiteren Instanzen. Er ist auch bundesweit für seine Mandanten tätig. Zu seiner Arbeitsweise gehören die Prüfung der überlassenen Unterlagen, eine erste Einschätzung der Rechtslage und die Kommunikation mit den beteiligten Parteien. Dabei schätzt er auch Prozessrisiken und die Erfolgsaussichten einer Klage ein. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nur ausnahmsweise nach Stundensatz. Persönliche Besprechungen in der Kanzlei oder online sind kurzfristig möglich. Die Kanzlei liegt in der Nürnberger Fußgängerzone nahe der Lorenzkirche. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Automatisch aus den öffentlich zugänglichen Angaben der Kanzlei zusammengefasst, Stand 20.9.2026. Redaktionell nicht einzeln nachgeprüft.

Quellen: unglaub-recht.de, unglaub-recht.de

Beratung in Nürnberg – Einordnung der Redaktion

Rechtsanwalt Klaus Unglaub bearbeitet in seiner Kanzlei in Nürnberg ausschließlich arbeitsrechtliche Fälle und ist seit 2011 auf Arbeitsrecht spezialisiert. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte und Führungskräfte. Auch leitende Angestellte, Auszubildende und Zeitarbeitnehmer gehören zu seinem Mandantenkreis. Diese unterschiedlichen Perspektiven prägen die arbeitsrechtlichen Fragestellungen: Beschäftigte benötigen etwa Orientierung zu ihrem Arbeitsvertrag oder zu einer Kündigung, während Arbeitgeber Fragen zur Gestaltung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen klären möchten. Bei Betriebsräten stehen regelmäßig Beteiligungsrechte und die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber im Mittelpunkt. Zu den Themenschwerpunkten von Klaus Unglaub zählen Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abfindungen, Aufhebungsverträge und Abmahnungen. Dahinter stehen häufig Situationen, in denen der Fortbestand eines Arbeitsplatzes oder die Bedingungen einer Trennung geklärt werden müssen. Eine Abfindung ist dabei nicht automatisch mit jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden. Bei Aufhebungsverträgen können neben dem Beendigungszeitpunkt auch offene Vergütungsansprüche und mögliche sozialrechtliche Folgen eine Rolle spielen. Weitere Anliegen betreffen Arbeitsverträge, ausstehenden Lohn oder die Formulierung eines Arbeitszeugnisses. Welche Fragen im Einzelfall entscheidend sind, hängt von den Vereinbarungen und dem tatsächlichen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ab. Zur beschriebenen Arbeitsweise der Kanzlei gehören die Prüfung überlassener Unterlagen, eine erste Einschätzung der Rechtslage und die Kommunikation mit den beteiligten Parteien. Auch Prozessrisiken und die Erfolgsaussichten einer Klage werden eingeordnet. Neben außergerichtlicher Beratung übernimmt Klaus Unglaub die gerichtliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht und in weiteren Instanzen. Er ist außerdem bundesweit tätig. Für eine erste sachliche Einordnung sind je nach Anliegen etwa der Arbeitsvertrag, ergänzende Vereinbarungen, Abrechnungen und die bisherige Korrespondenz von Bedeutung. Bei Kündigungen können kurze gesetzliche Fristen maßgeblich sein. Die Kanzlei Klaus Unglaub befindet sich in der Königstraße 15, 90402 Nürnberg, in der Fußgängerzone der Altstadt nahe der Lorenzkirche. Der Standort liegt damit im innerstädtischen Umfeld und kommt auch für Ratsuchende aus Gostenhof, Johannis, der Südstadt oder Langwasser als Anlaufstelle in Betracht. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist unter den am Standort genannten Gerichten insbesondere das Arbeitsgericht Nürnberg relevant; die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Fall. Für eine Kontaktaufnahme über Anwalt-Seiten.de können Ratsuchende die im Profil angegebenen Kontaktmöglichkeiten nutzen und ihr Anliegen zunächst knapp beschreiben. Persönliche oder online geführte Besprechungen sind laut Kanzleibeschreibung kurzfristig möglich; um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Redaktionelle Einordnung auf Grundlage der im Profil belegten Angaben, Stand 20.9.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Zuständige Gerichte und Erreichbarkeit in Nürnberg

  • Amtsgericht Nürnberg
  • Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Arbeitsgericht Nürnberg
  • Oberlandesgericht Nürnberg

Der Standort der Kanzlei Klaus Unglaub in der Königstraße 15 gehört zur Nürnberger Altstadt. Die Kanzlei liegt in der Fußgängerzone nahe der Lorenzkirche und damit in einem innerstädtischen Umfeld. Bei der Planung eines persönlichen Termins ist die Lage in der Fußgängerzone besonders für die Anfahrt mit dem Pkw zu berücksichtigen: Eine unmittelbare Zufahrt bis zur Kanzlei lässt sich daraus nicht ableiten. Für die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto sollten aktuelle Verbindungen und örtliche Zugangsmöglichkeiten vorab geprüft werden. Auch aus den genannten Stadtteilen Gostenhof, Johannis, Südstadt und Langwasser hängt die passende Anfahrt vom jeweiligen Ausgangspunkt ab. Alternativ sind nach der Kanzleibeschreibung Onlinebesprechungen möglich. Für den ausschließlichen Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht ist von den genannten Gerichten vor allem das Arbeitsgericht Nürnberg von Bedeutung. Arbeitsgerichte verhandeln typischerweise Streitigkeiten zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern, etwa über Kündigungen, Vergütungsansprüche oder Arbeitszeugnisse. Auch betriebsverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden dort geführt, allerdings in einem anderen Verfahrensrahmen als individuelle Klagen. Ob das Arbeitsgericht Nürnberg örtlich zuständig ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und nicht allein nach der Kanzleianschrift. Das Amtsgericht Nürnberg, das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg gehören dagegen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie sind für gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht die typischen Eingangsgerichte und bilden auch nicht den Rechtsmittelzug der Arbeitsgerichtsbarkeit. Bei besonderen Vertrags- oder Statuskonstellationen kann die Abgrenzung zwischen den Gerichtsbarkeiten jedoch eine Rolle spielen.

Redaktionelle Orientierung zu Gerichtsstandorten und Lage, Stand 20.9.2026. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einzelfall – keine Rechtsberatung.

So läuft die Kontaktaufnahme ab

  1. 1. Anliegen schildern

    Sie beschreiben Ihr Anliegen über das Kontaktformular auf dieser Seite – unverbindlich und ohne Kosten. Hilfreich für den Erstkontakt: Zu einem Termin in der Kanzlei sollen der Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen und die Kündigung / Abmahnung mitgebracht werden.

  2. 2. Rückmeldung der Kanzlei

    Die Kanzlei meldet sich direkt bei Ihnen und klärt, ob das Anliegen zu den Schwerpunkten passt.

  3. 3. Erstgespräch vereinbaren

    vor Ort in der Kanzlei, telefonisch – der Termin wird individuell abgestimmt. Klaus Unglaub klärt vorab telefonisch über entstehende Kosten auf oder gibt weiterführende Informationen, ob sich die Beauftragung eines Anwalts lohnt. Persönliche Besprechungen in der Kanzlei oder online sind kurzfristig möglich; um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

  4. 4. Kosten klären

    Die Gebühren für eine Erstberatung sind gesetzlich begrenzt (§ 34 RVG); wer die Kosten nicht tragen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Die konkrete Vergütung vereinbaren Sie unmittelbar mit der Kanzlei.

Allgemeine Ablaufbeschreibung der Redaktion. Angaben zu Kosten sind unverbindlich und ersetzen keine Vergütungsvereinbarung.

Ablauf und Konditionen

Erstgespräch: Klaus Unglaub klärt vorab telefonisch über entstehende Kosten auf oder gibt weiterführende Informationen, ob sich die Beauftragung eines Anwalts lohnt. Persönliche Besprechungen in der Kanzlei oder online sind kurzfristig möglich; um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Für den Erstkontakt: Zu einem Termin in der Kanzlei sollen der Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen und die Kündigung / Abmahnung mitgebracht werden.

Bevorzugter Kontaktweg: phone

Werdegang und Engagement

Publikationen

  • Kündigung während und nach der Schwangerschaft
  • Änderungskündigung
  • Kündigung in der Probezeit
  • Stalking
  • Kündigung wegen privater Internetnutzung
  • Sozialauswahl

Häufige Fragen vor der Mandatsanfrage

Welche Unterlagen sind für eine erste Anfrage wegen einer Kündigung wichtig?
Für die erste Einordnung sind insbesondere das Kündigungsschreiben, der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls spätere Vertragsänderungen relevant. Hilfreich sind außerdem Angaben dazu, wann und auf welchem Weg die Kündigung zugegangen ist, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht und welche Korrespondenz bereits geführt wurde. Auch eine vorhandene Abmahnung kann zum Verständnis beitragen. Bei Kündigungsschutzklagen gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Deshalb ist eine zeitnahe Klärung des Anliegens wichtig. Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Besteht bei einer Kündigung automatisch ein Anspruch auf Abfindung?
Eine Kündigung führt nicht allgemein zu einem automatischen Abfindungsanspruch. Eine Abfindung kann sich beispielsweise aus einer Vereinbarung, einem Sozialplan oder besonderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens können sich die Parteien auf eine Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung verständigen. Ob dafür eine Grundlage besteht, hängt unter anderem von der Kündigungssituation und den geltenden Vereinbarungen ab. Eine erste Anfrage kann deshalb klären helfen, welche Dokumente und Umstände für die Prüfung relevant sind. Aus der bloßen Dauer der Beschäftigung lässt sich kein sicherer Anspruch ableiten.
Welche Themen sollten vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags geklärt werden?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Neben dem Beendigungsdatum können eine Abfindung, Freistellung, Resturlaub, offene Vergütung und das Arbeitszeugnis geregelt werden. Auch Klauseln, mit denen gegenseitige Ansprüche abschließend erledigt werden sollen, haben Bedeutung. Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, insbesondere eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs. Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen regelmäßig nicht. Für eine anwaltliche Anfrage sind daher der vollständige Vertragsentwurf und Informationen zur bisherigen Beschäftigung sowie zum Anlass des Angebots hilfreich.
Worauf kommt es bei Fragen zu einer Abmahnung, ausstehendem Lohn oder einem Zeugnis an?
Diese Anliegen erfordern unterschiedliche Unterlagen. Bei einer Abmahnung sind der genaue Vorwurf und die Darstellung des Geschehens wichtig. Bei ausstehendem Lohn helfen Arbeitsvertrag, Abrechnungen und Nachweise über geleistete Arbeit oder Zahlungseingänge. Für Zeugnisfragen sind das vorhandene Zeugnis und Informationen zu Aufgaben und Beschäftigungsdauer relevant. Arbeitsverträge oder Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten, die bei Zahlungsansprüchen eine Rolle spielen. In einer ersten Anfrage lässt sich das Anliegen durch eine kurze zeitliche Übersicht eingrenzen. Ob und welche Ansprüche bestehen, kann erst anhand der maßgeblichen Umstände beurteilt werden.
Was unterscheidet eine Anfrage als Betriebsrat von einer Anfrage als einzelner Beschäftigter?
Einzelne Beschäftigte wenden sich meist wegen eigener Ansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Betriebsräte befassen sich dagegen mit ihren gesetzlichen Aufgaben und Beteiligungsrechten, etwa bei personellen oder sozialen Angelegenheiten. Solche Streitigkeiten werden vor dem Arbeitsgericht regelmäßig im Beschlussverfahren behandelt, während individuelle Ansprüche typischerweise Gegenstand eines Urteilsverfahrens sind. Bei einer Mandatsanfrage des Betriebsrats können außerdem eine ordnungsgemäße Beschlussfassung und die Voraussetzungen einer Kostentragung durch den Arbeitgeber wichtig sein. Deshalb sollte aus der Anfrage hervorgehen, wer Unterstützung sucht und welche betriebliche Maßnahme betroffen ist.

Allgemeine Orientierung der Redaktion zu den Schwerpunkten dieses Profils, Stand 20.9.2026. Keine Rechtsberatung und keine Aussage über den Verlauf eines konkreten Falls.

Erfahrungen und Bewertungen zu Klaus Unglaub

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Kontaktdaten geprüft am 20.9.2026 · Quelle: unglaub-recht.de

Letzte redaktionelle Prüfung: 20.9.2026 · Profil-Vollständigkeit: 35 %

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